in dubio pro reo heißt bekanntlich: “im Zweifel für den Angeklagten“

Dieser Rechtssatz markiert also die Unschuldsvermutung.

Die Unschuldsvermutung meint auch jeder juristische Laie zu kennen und auch Journalisten nutzen die Unschuldsvermutung für alle möglichen Themenfelder, zu denen sie ganz bestimmt nicht gehören. Selbst bei vielen Berufskollegen habe ich oft den Eindruck, dass sie den Kern der Unschuldsvermutung verkennen. Dies zeigt sich dann in einer aus meiner Sicht verfehlten Verteidigungsstrategie, den Richter durch die dargebotenen Beweismittel zu einer bestimmten Überzeugung “zwingen“ zu wollen.

Das große Missverständnis lässt sich ganz einfach beschreiben.

Im Zweifel für den Angeklagten bedeutet nicht, dass der Richter Zweifel haben muss, wenn sich die Tat auch anders abgespielt haben kann. Der Zweifelssatz bedeutet vielmehr, dass der Richter dann freisprechen muss, wenn er persönlich Zweifel hat an der Täterschaft oder der Tat.

Mandanten meinen oftmals, der Richter müsse ja Zweifel haben, wenn er die Tat praktisch nicht mit naturwissenschaftlichen Methoden nachweisen könne, der Richter also gar nicht 100 % wissen könne, wie es sich zugetragen hat. Das muss der Richter aber auch gar nicht, denn es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Wenn der Richter aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nach Ausschöpfung aller Beweismittel von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt ist, dann hat er keinen Zweifel und dann muss er auch nicht freisprechen.

Freilich darf sich der Richter diese Überzeugung nicht im luftleeren Raum machen, sondern es muss sich um eine rechtsfehlerfreie Überzeugung handeln. Nach revisionsrechtlichen Grundsätzen handelt es sich dann um einen Rechtsfehler, wenn die Beweiswürdigung des Richters widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

Natürlich kann sich der Sachverhalt auch ganz anders abgespielt haben und oftmals würdigt die Verteidigung und manchmal auch die Staatsanwaltschaft die Beweismittel ganz anders als der Richter, aber letztlich kommt es eben auf die Überzeugung des Gerichtes an und nicht auf die Überzeugung der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft.

Ich rede hier keineswegs einer Kuschelverteidigung das Wort, aber man darf diesen Grundsatz nie aus den Augen verlieren. Es geht im Strafprozess einzig und allein darum, auf die Überzeugungsbildung des Richters einzuwirken und nicht darum, sich in der eigenen Sichtweise zu verrennen.

Wenn der Richter erst einmal seine Überzeugung hat, hat er seine Überzeugung nur noch in den Urteilsgründen darzulegen. Die Überzeugungsbildung des Gerichtes im Rahmen einer Revision anzugreifen, ist im Rahmen der materiellen Rüge zwar möglich, aber ein „dickes Brett“.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „in dubio pro reo“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig