Ich werde häufig von Mandanten gefragt, wie lange sie mit der Belastung des Steuerstrafverfahrens leben müssen und wann der Abschluss des Steuerstrafverfahrens zu erwarten ist. Häufig sind die psychischen Belastungen eines längeren Steuerstrafverfahrens in ihren Auswirkungen sogar schlimmer für den Betroffenen als am Ende die eigentliche Sanktion. Es ist ganz natürlich, dass man wissen will, was auf einen zukommt. Man möchte irgendwann wieder ruhig schlafen können.
Das Delikt der Steuerhinterziehung betrifft hauptsächlich Unternehmer. Unternehmer können erfahrungsgemäß besonders schlecht damit umgehen, wenn sie mit einem Problem konfrontiert werden, das sie nicht aktiv angehen können. Der Unternehmer ist es gewohnt zu handeln, er „packt den Stier bei den Hörnern“ und nicht selten dreht er dem Stier dabei den Hals um. Viele Unternehmer sind durchsetzungsstarke und kämpferische Naturen. Ihnen liegt die passive Rolle überhaupt nicht. Dennoch ist man im Steuerstrafverfahren oft zur Passivität gezwungen. Ich möchte deswegen im Folgenden erläutern, wie ein Steuerstrafverfahren von Anfang bis Ende abläuft und an welchen Stellen man aktiv sein kann und wo man zur Passivität gezwungen ist.
Das Steuerstrafverfahren lässt sich – wie jedes andere Strafverfahren – grob einteilen in
1. Ermittlungsverfahren
2. Zwischenverfahren
3. Hauptverfahren
Ermittlungsverfahren
Jedes Ermittlungsverfahren beginnt mit einem Anfangsverdacht gegen einen oder mehrere Beschuldigte. Ein Anfangsverdacht zwingt die Ermittlungsbehörde nach
§ 152 II StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ein Anfangsverdacht meint, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind.
Es handelt sich hier um eine ziemlich geringe Verdachtsschwelle. In der Strafprozessordnung gibt es eine Klaviatur von verschiedenen Verdachtsgraden, die immer weiter aufeinander aufbauen und die für verschiedene strafprozessuale Maßnahmen gegeben sein müssen. Am Anfang steht jedenfalls der Anfangsverdacht, der zwar auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muss, aber noch ein sehr schwacher Verdacht sein kann. Ein Anfangsverdacht kann auf allen möglichen Gegebenheiten beruhen.
Im Steuerstrafverfahren resultiert der Anfangsverdacht oft aus einer Betriebsprüfung oder aus einer Kontrollmeldung.
Wenn der Betriebsprüfer während der Außenprüfung meint, hier könnte eine Steuerstraftat vorliegen, darf er den Steuerpflichtigen nicht weiter um Auskunft und Mitwirkung ersuchen, ohne dass dem Betroffenen die Einleitung eines Strafverfahrens und damit der Strafverdacht an sich bekannt gegeben wird. Im Strafverfahren muss der Betroffene sich nicht selbst belasten, auch wenn er in steuerlicher Hinsicht zur Mitwirkung verpflichtet bleibt.
Turnusmäßig verschicken Betriebsprüfer aber auch einfach Kontrollmitteilungen an beteiligte Finanzämter. Zum Beispiel hat der geprüfte Betrieb viele Eingangsrechnungen eines Unternehmens und dann werden an den Veranlagungsbezirk des liefernden Unternehmens die Kontrollmitteilungen geschickt, damit geprüft wird, ob die entsprechenden Einnahmen dort versteuert sind.
Steuerstrafverfahren können natürlich auch auf Anzeigen beruhen, gerne auch aus dem persönlichen Näheverhältnis. Oder eine Steuerstraftat wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Strafverfahrens praktisch als Beiwerk festgestellt. Die Möglichkeiten, wie die Bußgeld- und Strafsachenstelle, die praktisch die Staatsanwaltschaft des Finanzamtes ist, von dem Anfangsverdacht erfährt, sind unbegrenzt.
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle leitet dann erst einmal ein Steuerstrafverfahren ein. Sie prüft, ob sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt, was zum Beispiel der Fall ist, wenn ersichtlich auch außersteuerstrafrechtliche Taten gegeben sind, oder wenn ein bestimmtes größeres Ausmaß erreicht ist. Ansonsten werden zunächst erste Informationen eingeholt und dann folgt die Entscheidung, ob dem Beschuldigten die Einleitung des Steuerstrafverfahrens schriftlich bekannt gegeben und er zur Stellungnahme aufgefordert wird (das ist natürlich für den Betroffenen am besten) oder ob eine Haus- oder Betriebsdurchsuchung durchgeführt werden soll.
Man erfährt von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens also entweder einfach durch schriftliche Einleitung des Steuerstrafverfahrens, oder weil morgens um 6:30 Uhr 20 Steuerfahnder vor der Tür stehen und anschließend das Haus, die Personen, die Büros usw. durchsuchen, oder – im schlimmsten Fall – durch Verhaftung.
Eine Verhaftung ist in Steuerstrafverfahren wegen der hohen Anforderung der Untersuchungshaft glücklicherweise selten. Hausdurchsuchungen kommen aber recht häufig vor. Diese werden von den Betroffenen regelmäßig als sehr belastend wahrgenommen. Bei einer Hausdurchsuchung gibt es nur eine eiserne Regel, nämlich schweigen, schweigen, und noch mal schweigen (siehe Blog Hausdurchsuchung). Die Hausdurchsuchung ist nicht der geeignete Zeitpunkt für die Verteidigung.
Egal ob eine Hausdurchsuchung stattfindet oder man schriftlich benachrichtigt wird, der Betroffene beauftragt einen Verteidiger. Der sorgt als erstes dafür, wenn der Mandant das zuvor noch nicht getan hat, dass jener sich zunächst nicht mehr äußert. Zum Beispiel wird in der parallel laufenden Betriebsprüfung, sollte eine stattfinden, nicht weiter mitgewirkt und zur Sache vorgetragen, solange man keine Akteneinsicht hat. Es ist unmöglich, sich zu einem Vorwurf vernünftig zu positionieren, ohne zu wissen, was einem vorgeworfen wird und welche Beweismittel vorliegen.
In vielen Fällen wird die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte recht schnell an den Verteidiger geben, weil sie die Hoffnung haben, dass der Fall schnell gelöst werden kann und dafür eine Mitwirkung des Beschuldigten und des Verteidigers erwünscht ist.
Anders verhält es sich, wenn noch weitere Ermittlungen laufen, von denen der Beschuldigte naturgemäß nichts erfahren soll. Wenn zum Beispiel noch Geschäftspartner vernommen werden oder Auskunftsersuchen laufen oder Begutachtungen, wird man dem Verteidiger die Ermittlungsakten vorenthalten mit der zulässigen Begründung, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Der Verteidiger hat erst dann ein Recht auf vollständige Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Vorher dürfen die Ermittlungsbehörden die Ermittlungsakten dem Verteidiger geben, auch auszugsweise, müssen aber nicht.
Natürlich ist der Betroffene neugierig, was ihm vorgeworfen wird und was in der Akte steht. In den Fällen, in denen das Strafverfahren mit einer Haus- oder Bürodurchsuchung beginnt, steht dem Verteidiger die Möglichkeit offen, gegen den Durchsuchungs- und/oder Beschlagnahmebeschluss Beschwerde einzulegen, weil er im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zwingend zumindest die Ermittlungsakten vom Amtsgericht erhalten muss, welche den angegriffenen Beschluss rechtfertigen sollen. Die Strafverfolgungsbehörde muss zu diesem Zeitpunkt nicht alles an Aktenmaterial herausgeben, aber jedenfalls so viel, dass der Verteidiger die Rechtmäßigkeit des Beschlusses überprüfen und gegebenenfalls die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss begründen kann.
Was den zeitlichen Ablauf anbelangt, passiert nicht viel, bis die Ermittlungsakte beim Verteidiger ist. Wann der Verteidiger die Ermittlungsakte vollständig einsehen kann, liegt nicht in seiner Macht. Das muss man einfach abwarten. Es empfiehlt sich auch nicht, zu drängeln. Strafsachen werden für den Beschuldigten mit Zeitablauf besser und nicht schlechter: „Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst.“
Nach einer Hausdurchsuchung fehlen dem Mandanten oft Unterlagen, die beschlagnahmt worden sind. Diese kann der Verteidiger unproblematisch wenigstens in Kopie bekommen.
Ein besonderer Fall ist noch gegeben, wenn gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens oder oft auch mit der Hausdurchsuchung ein Vermögensarrest erlassen und vollzogen wird. Das Finanzamt beschlagnahmt also sofort Geld und pfändet Konten aus einem vorläufigen Zahlungstitel (Arrestbeschluss).
Hier kann man natürlich sofort den Arrestbeschluss angreifen, indem man zur Sache vorträgt. Das ist aber grundsätzlich sehr gefährlich und will gut überlegt sein, weil man zwar einerseits möchte, dass der Arrestbefehl schnell aufgehoben wird, andererseits aber nichts von sich geben sollte, ohne dass einem vollständige Akteneinsicht gewährt wurde.
Nachdem der Verteidiger beauftragt wurde und die Hausdurchsuchung gegebenenfalls überstanden ist, kehrt also erst einmal Ruhe ein. Der Beschuldigte und sein Verteidiger warten auf die Ermittlungsakten. Das kann Wochen, Monate und sogar Jahre dauern.
Irgendwann schließt die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft, falls sie die Ermittlungen übernommen hat, das Ermittlungsverfahren ab. Die Steuerfahndung macht einen Abschlussbericht und die Ermittlungsakten werden vollständig dem Verteidiger zur Verfügung gestellt. Jetzt beginnt erst die „richtige Arbeit“.
Es sind die steuerlichen Grundlagen zu klären, die strafrechtlichen Auswirkungen und die jeweilige Beweissituation im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren.
Dann trifft der Verteidiger mit dem Beschuldigten die Entscheidung, ob eine Einlassung erfolgt oder geschwiegen wird. In der Regel empfiehlt sich in Steuerstrafverfahren eine Einlassung. Passivität ist hier meistens fehl am Platze. Aber das ist von Fall zu Fall zu verschieden. Die Gründe für Schweigen und Mitwirkung sind sehr vielfältig.
Unabhängig davon, ob der Mandant sich zur Sache einlässt oder nicht, muss die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft die Entscheidung treffen, ob der nächste Verdachtsgrad erreicht ist, nämlich der hinreichende Tatverdacht. Der hinreichende Tatverdacht wird übersetzt mit überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus Sicht der Anklagebehörde. Die Strafverfolgungsbehörde überlegt also, was passieren würde, wenn man den Sachverhalt zu Gericht bringt und anklagt. Würde aus Sicht der Bußgeld- und Strafsachenstelle der Beschuldigte vermutlich verurteilt werden, ist der hinreichende Tatverdacht gegeben. Käme es vermutlich zum Freispruch, muss der hinreichende Tatverdacht verneint werden und das Verfahren wird gem. § 170 II StPO eingestellt. Das wäre dann praktisch der Freispruch im Ermittlungsverfahren.
Wenn aber der hinreichende Tatverdacht bejaht wird, kann angeklagt oder ein Strafbefehl beantragt werden, was im Prinzip auf das Gleiche hinauskommt (siehe Blog Strafbefehlsverfahren). An dieser Stelle muss der Verteidiger aktiv werden, wenn er zum Beispiel auf eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO hinwirken möchte (siehe Blog § 153 a StPO). Scheitern diese Gespräche zur Einstellung des Verfahrens und findet man noch keine andere Lösung, zum Beispiel über abgesprochene Taten und eine abgesprochene Sanktion im Strafbefehlsverfahren (was das nächst Schlechtere wäre), wird Anklage erhoben. Mit Einreichung der Anklageschrift bei Gericht endet das Ermittlungsverfahren und es beginnt das Zwischenverfahren.
Zwischenverfahren
Das Zwischenverfahren ist das Verfahren von dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht und dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts.
Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten zugestellt. Das Gericht soll grundsätzlich anhand der gesamten Ermittlungsakten und Anklageschrift prüfen, ob die Prognose der Anklagebehörde hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachtes richtig ist. Das Gesetz sieht also vor, dass das Gericht vor der Eröffnungsentscheidung gem. § 203 StPO selbstständig erst einmal den hinreichenden Tatverdacht überprüft. Das entspricht absolut nicht der Justizpraxis. Gerichte eröffnen die Anklageschriften vielleicht nach einem groben Durchlesen der Anklageschrift, jedenfalls aber immer ohne Prüfung der Ermittlungsakte und damit ohne Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts. Das liegt einfach daran, dass der Beschuldigte, der ab jetzt Angeklagter heißt, kein Beschwerderecht gegen den Eröffnungsbeschluss hat. Würde der Richter aber nicht eröffnen und einen Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO erlassen, hat die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht und nimmt dieses Recht auch in Anspruch.
Das hat dazu geführt, dass der Richter denkt, wenn nichts oder nicht viel an der Anklageschrift dran ist, klären wir das schnell in der Hauptverhandlung. Das ist für ihn viel einfacher, als einen aufwendigen Nichteröffnungsbeschluss zu schreiben.
Das Zwischenverfahren kann man also in der Praxis fast vergessen. Trotzdem macht es häufig Sinn, dass der Verteidiger im Zwischenverfahren zur Anklageschrift Stellung nimmt, um schon einmal die wesentlichen Verteidigungsaspekte zu benennen (siehe Blog Inertia-Effekt).
Des Weiteren bietet sich an, zur Anklageschrift Stellung zu nehmen, und auf einen Erörterungstermin außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu drängen.
Hauptverfahren
Das Hauptverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss. Jetzt wartet der Angeklagte, wie er nunmehr genannt wird, auf die Hauptverhandlung. Es kann Wochen, Monate oder auch wirklich mehrere Jahre dauern, bis das Gericht eine Hauptverhandlung anberaumt. Dies liegt an der grundsätzlichen Überlastung der Gerichte.
Eine Hauptverhandlung in Steuerstrafverfahren ist oftmals sehr langwierig und erstreckt sich fast immer über mehrere Hauptverhandlungstage. Das liegt an dem Mündlichkeitsprinzip im Strafverfahren, einem uralten strafrechtlichen Prinzip, welches nur durch die Ablösung des Inquisitionsprozesses durch den modernen Strafprozess zu erklären ist.
Das Mündlichkeitsprinzip bedeutet, dass das Gericht nur Beweise im Urteil würdigen darf, die in der Hauptverhandlung mündlich erörtert worden sind. Zeugen müssen also vor Gericht vernommen werden. Es reicht nicht zu verlesen, was irgendein Zeuge vor Jahren einmal in einer Vernehmung gesagt hat. Urkunden müssen vor Gericht verlesen werden. Es reicht nicht, dass die Urkunden in der Ermittlungsakte sind. In umfangreichen Sachen hilft freilich das sogenannte Selbstleseverfahren.
Der Strafrichter im Steuerstrafprozess hat eine wirklich schwierige Aufgabe zu bewältigen. Er muss mit den strafprozessualen Mitteln erst einmal von Amts wegen den gesamten Sachverhalt klären und dann im Falle der Verurteilung den steuerlichen Anspruch herleiten und steuerlich begründen, genau wie ein Finanzrichter. Dann muss er natürlich noch den Vorsatz zur Steuerhinterziehung feststellen und das Urteil auch diesbezüglich umfänglich begründen.
Stellen Sie sich eine ganz normale Betriebsprüfung bei einem Steuerpflichtigen vor, wo die Buchführung verworfen wird und man die Steuern gem. §§ 158,162 AO geschätzt hat. Oftmals wird diese Schätzung eins zu eins in die Anklageschrift und damit in das Strafverfahren übertragen.
Wie will man aber mit strafrechtlichen Mitteln beweisen, wie viel Gewinn ein Unternehmer auf den Euro im Jahr gemacht hat?
Im Besteuerungsverfahren reicht es, wenn das Finanzamt vorrechnet, was der Steuerpflichtige erwartungsgemäß für einen Gewinn gemacht hat. Im Strafverfahren muss man beweisen, dass er mindestens diesen Gewinn gemacht hat, für den er verurteilt wird. Die Feststellung des Hinterziehungsbetrages ist für den Schuldumfang unerlässlich. Es ist eben ein Unterschied, ob man 10,00 € hinterzieht oder 10 Mio. €. Da reicht auch nicht die Größenordnung, sondern es muss wirklich ein bestimmter Hinterziehungsbetrag sein. Hinsichtlich dieses Hinterziehungsbetrages muss der Richter feststellen, dass das mindestens hinterzogen wurde.
Wer schon einmal das Buchführungswerk eines Steuerpflichtigen gesehen hat und die Berge an Belegen, der kann sich vorstellen, dass das mit Schwierigkeiten verbunden ist. Das führt in der Hauptverhandlung dann oft auch zu einer Verständigung. Im Prinzip hat jeder ein großes Interesse an einem Deal.
Der Angeklagte hat sowieso ein Interesse an einer milden Bestrafung und muss auch im Blick haben, welche steuerlichen Auswirkungen ein Urteil hat. Staatsanwaltschaft und Gerichte mögen keine langen Hauptverhandlungen und langen Urteile, zumal sich an ein streitiges Urteil noch eine zweite Tatsacheninstanz mit der Berufung und, wenn das ganze beim Amtsgericht losgegangen ist, noch eine Revision beim Oberlandesgericht anschließen kann.
Nur wenn bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (Straferwartung möglicherweise über vier Jahre) die erste Instanz beim Landgericht stattfindet, gibt es keine Berufungsinstanz, sondern nur noch die Rechtsüberprüfungsinstanz (Revision) zum Bundesgerichtshof. Deswegen spricht man hier auch von der blauen Himmeltheorie (über dem Landgericht schwebt der blaue Himmel, siehe Blog Blaue Himmeltheorie).
So ein Strafverfahren kann sich also schnell klären, aber auch jahrelang hinziehen. Es kommt immer wieder vor, dass in einem Strafverfahren längere Zeit bis hin zu Jahren einfach nichts passiert. Das wird von dem Betroffenen zu Recht als große Belastung angesehen, wirkt sich hinterher auch strafmildernd aus, lässt sich aber in der Regel aber nicht ändern. Die besten Ergebnisse erzielt man oft, aber eben auch nicht immer durch ein schnelles Mitwirken. Manchmal braucht man Geduld.
Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Zeitlicher Ablauf eines Steuerstrafverfahrens“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.
Ihr Carsten Sewtz
Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig