Ich beginne mit einem Insiderwitz von Richtern:

Es gibt die mündlichen Urteilsgründe.

Es gibt die schriftlichen Urteilsgründe.

Und es gibt die tatsächlichen Urteilsgründe.

Rechtlich gesehen gibt es natürlich nur die mündlichen Urteilsgründe, welche das Gericht direkt nach der Urteilsbegründung mündlich vorträgt. Daran schließt sich das schriftlich niedergelegte Urteil an mit den schriftlichen Urteilsgründen.

Mit den tatsächlichen Urteilsgründen spielt dieser Witz auf die Überzeugungsbildung des Gerichtes und die freie Beweiswürdigung an.

Gemeint ist damit, dass der Richter oftmals seine Überzeugungsbildung aus Umständen gewinnt, die er schriftlich nicht niederlegt und auch gar nicht niederlegen darf, die aber trotzdem seine Überzeugungsbildung maßgeblich beeinflusst hat.

Zum Beispiel darf wegen des Schweigerechts des Angeklagten dessen Schweigen nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Aber natürlich bezieht ein Gericht das Schweigen eines Angeklagten in die Überzeugungsbildung mit ein. Wenn zum Beispiel sehr viele belastende Umstände auf die Täterschaft hinweisen und ein Angeklagter könnte dann, wenn er unschuldig wäre, die belastenden Umstände einfach aufklären und nicht schweigend auf sich sitzen lassen. Dann darf das Gericht das Schweigen weder in den mündlichen noch in den schriftlichen Urteilsgründen als überzeugungsbildend mit anführen, aber natürlich hat das Schweigen zur Überzeugungsbildung oftmals maßgeblich beigetragen.

Deswegen ist es immer mein Ziel, in einem Strafverfahren den Richter auch tatsächlich inhaltlich von einem bestimmten Geschehensablauf zu überzeugen. Alles andere hilft entweder nicht oder ist jedenfalls zweite Wahl (wenn es nicht anders geht).

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Urteilsgründe“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig