Wirtschaftsstrafrecht in Leipzig

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Wirtschaftsstraftaten sind oft sehr umfangreich, jedenfalls aber sowohl rechtlich als auch im Tatsächlichen häufig sehr komplex. Je umfangreicher und je komplexer ein strafrechtlicher Vorwurf ist, desto besser lässt er sich verteidigen. Wenn A dem B auf den Kopf haut und C hat es gesehen, kann man noch einen Täter-Opfer-Ausgleich machen und auf die schwierige Kindheit verweisen.

Wenn der Vorwurf aber auf Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug, Subventionsbetrug, Arbeitnehmerbeitragshinterziehung, Untreue und Ähnliches lautet, stehen meist komplexe wirtschaftliche Vorgänge dahinter. Die Beurteilung der Strafbarkeit ist deswegen häufig sehr schwierig. Der Staatsanwalt muss über „viele Hürden springen“, um eine Tat nachweisen zu können. Der Verteidiger hat entsprechend viele Möglichkeiten, auf das Strafverfahren und das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Häufig ist eine dezidierte Einlassung erfolgreich, mit der man dargelegt, dass der Mandant dieses oder jenes nicht gewusst hat. Wenn man sich auf einen Tatbestandsirrtum berufen will, kommt man mit Schweigen nicht weiter.

Wirtschaftsstraftaten sind oft sehr umfangreich, jedenfalls aber sowohl rechtlich als auch im Tatsächlichen häufig sehr komplex. Je umfangreicher und je komplexer ein strafrechtlicher Vorwurf ist, desto besser lässt er sich verteidigen. Wenn A dem B auf den Kopf haut und C hat es gesehen, kann man noch einen Täter-Opfer-Ausgleich machen und auf die schwierige Kindheit verweisen.

Wenn der Vorwurf aber auf Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug, Subventionsbetrug, Arbeitnehmerbeitragshinterziehung, Untreue und Ähnliches lautet, stehen meist komplexe wirtschaftliche Vorgänge dahinter. Die Beurteilung der Strafbarkeit ist deswegen häufig sehr schwierig. Der Staatsanwalt muss über „viele Hürden springen“, um eine Tat nachweisen zu können. Der Verteidiger hat entsprechend viele Möglichkeiten, auf das Strafverfahren und das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Häufig ist eine dezidierte Einlassung erfolgreich, mit der man dargelegt, dass der Mandant dieses oder jenes nicht gewusst hat. Wenn man sich auf einen Tatbestandsirrtum berufen will, kommt man mit Schweigen nicht weiter.

Es ist auch sehr wichtig, die außerstrafrechtlichen Folgen bestimmter Delikte im Auge zu behalten. Zum Beispiel bekommt der keine Restschuldbefreiung, wer in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Bankrottdeliktes rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freistrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Oder Sie können gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GmbHG kein Geschäftsführer mehr sein, wenn Sie wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder einer vorsätzlichen Bankrotttat bestraft worden sind.

Oder Sie werden gemäß § 71 AO in die Haftung genommen, wenn Sie wegen einer Steuerhinterziehung oder nur wegen Beihilfe zu einer fremden Steuerhinterziehung bestraft werden.

Die außerstrafrechtlichen Folgen treffen den Mandanten häufig schlimmer als die strafrechtlichen Folgen.

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