Die außerstrafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung oder einer bloßen Ordnungswidrigkeit können für Unternehmen weit gravierender sein als die eigentliche Strafsanktion. Insbesondere Unternehmen, welche auf öffentliche Aufträge angewiesen ist, sollte immer auch das seit 2017 bestehende Wettbewerbsregister im Auge behalten, wenn es um die Frage geht, ob man eine bestimmte Sanktion akzeptiert oder nicht. In das Wettbewerbsregister sind einzutragen:

§ 2 Abs. 1 Nr. 1

a) in § 123 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
aufgeführte Straftaten,

b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) und
Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuches,
soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,

c) Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266 a des
Strafgesetzbuchs,

d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) oder

e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach
§ 298 des Strafgesetzbuchs.

Einzutragen sind aber auch z. B. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, wenn wenigstens ein Bußgeld i. H. v. 2.500,00 € festgesetzt worden ist für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) oder auch das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) – dort aber erst bei Verhängung einer Geldbuße von wenigstens 175.000,00 €.

Damit erfasst das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) den gesamten Strauß der typischen Wirtschaftskriminalität.

Seit dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor der Vergebung eines Auftrages das Wettbewerbsregister einzusehen.

Insofern können selbst kleinere Einträge, wie die Verhängung eines Bußgeldes von über 2.500,00 € wegen geringfügiger Verstöße bereits zum Ausschluss aus einem Bieterverfahren führen.

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Wettbewerbsregister“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig