Folgender Fall:
Ich habe meinem Steuerberater alle Einkünfte und alle Werbungskosten korrekt gemeldet.
Der Steuerberater fertigt die Steuererklärung, die ich guten Gewissens einreiche.
Als ich später den Steuerbescheid prüfe, stelle ich fest, dass versehentlich 10.000,00 € Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht festgesetzt worden sind, weil anstelle eines richtigen Überschusses i. H. v. 11.800,00 € nur 1.800,00 € Einnahmeüberschuss erklärt worden sind.
Ich erkenne also nachträglich, dass eine von mir abgegebene Steuererklärung unvorsätzlich falsch abgegeben worden ist. Was ist zu tun?
Zunächst kann man feststellen, dass ich mich noch nicht strafbar gemacht habe, weil ich die eingetretene Steuerverkürzung weder gewollt, noch billigend in Kauf genommen habe.
Vielmehr habe ich auf die Richtigkeit meiner eigenen Erklärung vertraut, was die Strafbarkeit ausschließt. An dieser Stelle möchte ich jetzt nicht weiter problematisieren, dass in diesem Fall die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft gleichwohl von einem Vorsatz ausgehen können, da man naturgemäß nicht klar feststellen kann, welche Vorstellung ich bei Abgabe meiner Erklärung gehabt habe. Ich verweise auf meinen Blog Vorsatz im Steuerstrafrecht.
Allerdings wird mir durch § 153 AO vorgegeben, dass ich die nunmehr als falsch erkannte Steuererklärung korrigiere. Diese Korrektur muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern.
Die Rechtsprechung geht hier von ca. 2 Wochen aus, in Abhängigkeit der Komplexität der Nacherklärung. Ist die Korrektur einfach, ist ein Handeln innerhalb weniger Tage erforderlich. Wenn ich diese Korrektur versäume, mache ich mich wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 Abs.1, Nr. 2 AO, strafbar, weil ich die Steuerbehörden in dem Fall pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen würde.
Meine Aufklärungspflicht folgt schließlich aus § 153 AO, weshalb das Unterlassen pflichtwidrig wäre.
Wenn Sie also feststellen, dass eine Ihrer Steuerklärungen falsch ist, müssen Sie diese auch dann unverzüglich korrigieren, wenn der Fehler unabsichtlich passiert ist. Versäumen Sie die unverzügliche Richtigstellung, befinden Sie sich bereits in der Strafbarkeit wegen Unterlassung. Dann bleibt Ihnen aber immer noch die Möglichkeit, unter den besonderen Voraussetzungen des § 371 AO, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu machen.
Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Berichtigung von Steuererklärungen“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.
Ihr Carsten Sewtz
Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig