Die tatsächliche Verständigung ist ein wichtiges Werkzeug, um im Interesse des Steuerpflichtigen Rechtssicherheit zu bekommen.

Vereinfacht gesagt ist sie der Vergleich im Besteuerungsverfahren. Der wesentliche Unterschied zu einem Vergleich, den man im Zivilrecht trifft, besteht darin, dass man sich im Besteuerungsverfahren nie über das Besteuerungsrecht an sich einigen kann, sondern nur über die tatsächlichen Grundlagen des Besteuerungsverfahrens. Man kann sich zum Beispiel verständigen über die tatsächliche Höhe eines Privatanteils einer Betriebsausgabe oder über die Anzahl der verkauften Döner, wenn keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vorliegen. Man kann sich aber nicht tatsächlich verständigen, ob etwas verjährt ist oder dergleichen.

Die tatsächliche Verständigung ist damit immer dann eröffnet, wenn das Finanzamt die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO besitzt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung verstoßen hat oder die Buchführung nachweislich falsch ist. Die tatsächliche Verständigung ist somit ein Vergleich zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die tatsächlichen Umstände, welche dem Besteuerugnsverfahren zugrunde liegen, um eine
steuerliche Schätzung zu vermeiden.

Wirksam ist die tatsächliche Verständigung nur, wenn kein ganz offensichtlich unzutreffendes steuerliches Ergebnis erzielt wird.

Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiterhin, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der nach der innerbehördlichen Organisation für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständig ist. Der Betriebsprüfer kann deswegen alleine keine tatsächliche Verständigung wirksam durchführen, sondern braucht eine vertretungsberechtigte Person der festsetzenden Stelle, in der Regel den Sachgebietsleiter.

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Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Tatsächliche Verständigung“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig