Der Ausgangspunkt ist immer derselbe. Wenn das Finanzamt der Auffassung ist, jemand hätte eine Steuerhinterziehung begangen oder an einer Steuerhinterziehung teilgenommen und wenn die Steuer anschließend nicht beim Steuerpflichtigen eingetrieben werden kann (beispielsweise, weil die GmbH in Insolvenz ist), dann erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 24.05.2017 hierzu eine interessante Entscheidung getroffen.

In dem zu entscheidenden Fall war die Buchführung des Steuerpflichtigen als grob fehlerhaft verworfen worden. Gegen ihn wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Es erging ein Schätzungsbescheid (s. hierzu Blog: „Die Schätzung“) gegen die GmbH unter Zugrundelegung eines Rohgewinnaufschlages von 250 %. Das Strafverfahren gegen den späteren Haftungsschuldner wurde nach § 153 a StPO wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Da die GmbH die Steuern nicht bezahlen konnte wegen der Insolvenz, erließ man einen Haftungsbescheid gegen den Kläger.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hob den Haftungsbescheid auf, weil es nicht genügte, dass das Finanzamt sich einfach auf die sogenannten Feststellungen der Steuerfahndung gestützt hatte. Das Finanzamt hätte als feststellungsbelastete Partei vollumfänglich darlegen und begründen müssen, warum der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH eine Steuerhinterziehung in Höhe der Haftungssumme begangen hat. Daran mangelte es.

Aus dem Fall kann man lernen, dass es sehr wichtig ist, dass das Steuerstrafverfahren gemäß § 153 a StPO (s. hierzu Blog: „Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO“) eingestellt wird und man es nicht zur Verurteilung kommen lässt, wenn eine spätere Haftung für die Steuerschulden im Raum steht.

Instruktiv ist auch, dass die vom Finanzamt gerne immer als Feststellungen bezeichneten Sachverhaltsermittlungen eben doch nicht feststehen, sondern lediglich die eigenen Beweiswürdigungen des Finanzamtes darstellen.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Fehlerhafter Haftungsbescheid“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig