Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO ist die „Eier legende Wollmilchsau“ bei kleiner und mittlerer Kriminalität.

Wenn in einem Steuerstrafverfahren oder Wirtschaftsstrafverfahren oder auch in jedem anderen Strafverfahren gegen eine Person ermittelt wird, entscheidet der Staatsanwalt am Ende des Verfahrens, ob er einen sogenannten hinreichenden Tatverdacht sieht. Der
hinreichende Tatverdacht ist die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit aus Sicht des Staatsanwaltes. Mehr dazu erfahren Sie in meinem Blogbeitrag „Die Ermittlungsakte“.

Sieht der Staatsanwalt (oder im Steuerstrafverfahren die Bußgeld- und Strafsachenstelle) den hinreichenden Tatverdacht nicht, stellt er das Verfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO ein. Wird der hinreichende Tatverdacht dagegen bejaht, kann der Staatsanwalt oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen.

Um dies zu vermeiden, muss der Verteidiger dann, wenn der hinreichende Tatverdacht gegeben ist, auf eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO hinwirken.

Mit einer solchen Einstellung ist der Mandant in keiner Weise vorbestraft. Es hat ja auch kein Richter entschieden, dass überhaupt eine Straftat vorliegt.

Der Nachteil ist, dass man zur Einstellung des Verfahrens eine Geldauflage zahlt.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle richtet die Höhe der zu zahlenden Geldauflage grundsätzlich danach aus, was sie im Fall eines gerichtlichen Strafverfahrens an Geldstrafe beantragen würde. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle überlegt also, wie viele Tagessätze ist die vermeintliche Steuerhinterziehung „wert“ und wie hoch ist das Nettoeinkommen des Beschuldigten abzüglich der Unterhaltspflichten.

Beispiel:

Ein nicht vorbestrafter Steuerpflichtiger begeht eine Steuerhinterziehung mit einem Hinterziehungsvolumen von 15.000,00 €. Er wirkt bei der Aufklärung mit und hat sonst keine mildernden Umstände.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle möchte das Verfahren gemäß § 153 a StPO einstellen.

Sie ist der Meinung, die Tat wäre 80 Tagessätze wert. Der Beschuldigte hat ein Nettoeinkommen in Höhe von 100,00 € am Tag.

In diesem Fall würde die Bußgeld- und Strafsachenstelle vorschlagen, das Verfahren gegen Zahlung eine Geldauflage in Höhe von 80 × 100,00 € = 8.000,00 € einzustellen. Es gibt viele Möglichkeiten, auf die Höhe der Geldauflage Einfluss zu nehmen. Am günstigsten ist es natürlich, wenn die Straftat nicht auf der Hand liegt. Dann kann der Verteidiger argumentieren, dass der Mandant eine Geldauflage lediglich als eine Art Lästigkeitsgebühr ansieht, um zu vermeiden, sein Recht erst vor Gericht durchkämpfen zu müssen. Wenn das Ganze aber vor Gericht ginge, sodann die Argumentation des Verteidigers, könne nur ein Freispruch erfolgen. In einem solchen Fall kommt die Bußgeld- und Strafsachenstelle dem Verteidiger zwangsläufig sehr entgegen, weil auch die Bußgeld und Strafsachenstelle den Verfahrensabschluss sucht. Voraussetzung ist aber immer, dass erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf eine spätere Verurteilung existieren.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig