Der Soforthilfe-Zuschuss Corona ist eine Subvention. Falsche Angaben im Subventionsantrag führen zum Vorwurf des Subventionsbetruges, strafbar gemäß § 216 StGB.

Anders als beim normalen Betrug ist dieser nicht nur bei einem entsprechenden Vorsatz strafbar, sondern sogar schon bei Leichtfertigkeit (§264 Abs. 4 StGB).

In dem Antragsformular zum Soforthilfe-Zuschuss Corona heißt es dann auch, dass sämtliche dort gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen sind unter Hinweis auf die Strafbarkeit bei Falschangabe.

Die Soforthilfe wird ausweislich des Antragsformulars gewährt als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.

Im folgenden Absatz wird dann definiert, was eine existenzgefährdende Wirtschaftslage sein soll. Anders als man das nach dem normalen Sprachgebrauch vermutet, heißt es dort:

„Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“

Die Frage ist also, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller in den nächsten drei Monaten keine Einnahmen erzielt, welche die Ausgaben decken werden.

Danach würden sich auch solche Unternehmer und Unternehmen in einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage befinden, die aus Rücklagen und Ersparnissen spielend die nächsten drei Monate überstehen würden, auch wenn in diesen nächsten drei Monaten die Einnahmen die Kosten nicht decken.

Die Frage ist nun, ob man sich bei der Antragstellung allein auf die dortige Definition einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage verlassen darf oder ob quasi als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dazu kommen muss, dass der dort beschriebene Liquiditätsengpass tatsächlich eine Existenzgefährdung nach sich ziehen kann.

Ich vermute, die beantragten Gelder werden jetzt einfach „rausgehauen“, um gegebenenfalls später zu überprüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft und die Rechtsprechung eine tatsächliche Existenzgefährdung als subventionserhebliche Tatsache definieren oder ob man die sehr viel weichere Definition einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage im Antrag zu Grunde legt.

Ich nehme an, wenn eine existenzgefährdende Wirtschaftslage tatsächlich nicht vorliegt, die Einnahmen voraussichtlich aber in den nächsten drei Monaten die Ausgaben nicht decken, wird man zumindest den Vorsatz verneinen können. Auf die Definition im Antragsformular wird man sich verlassen können.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Soforthilfe-Zuschuss Corona“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig