Der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) ist viel schneller verwirklicht als der normale Betrug (§ 263 StGB).

Anders als beim Betrugstatbestand gemäß § 263 StGB reicht für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB aus, dass falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden oder der Subventionsgeber pflichtwidrig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird.

Anders als beim Betrugstatbestand muss sich niemand irren, keiner irrtumsbedingt über Vermögen verfügen und es muss noch nicht einmal ein Schaden eintreten.

Es kommt also gar nicht drauf an, ob die Subventionen, die unter Angabe von falschen Tatsachen beantragt worden ist, auch bewilligt worden ist.

Denn der Subventionsbetrug setzt keinen Erfolg voraus. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, quasi um ein verselbstständigtes Versuchsdelikt im Vorfeld des Betruges.

Und anders als beim Betrugstatbestand setzt die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges auch keinen Vorsatz voraus. Auch die leichtfertige Begehungsweise ist gemäß § 264 Abs. 4 StGB strafbar.

Leichtfertigkeit kann man mit grober Fahrlässigkeit gleichsetzen.

Falsche Angaben in einem Antrag mit mehreren Seiten Kleingedrucktem sind schnell gemacht. Es ist aber immer genau zu prüfen, ob die Falschangabe auch eine subventionserhebliche Tatsache ist.

Subventionserhebliche Tatsachen sind in § 264 Abs. 8 StGB legal definiert.

Danach sind subventionserheblich Tatsachen,

1. die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteiles gesetzlich abhängig ist.

Nicht selten wird ein Subventionsbetrug angeklagt, obwohl sich die falsche Angabe oder die unterlassene Berichtigung nicht auf eine subventionserhebliche Tatsache bezieht. Man muss jedenfalls genau prüfen, was man im Antrag als subventionserhebliche Tatsache bezeichnet hat oder wovon die Subvention nach dem Gesetz genau abhängt.

 

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Subventionsbetrug“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig