Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist, müssen Sie eine Durchsuchung Ihrer Wohn- oder Geschäftsräume in der Regel nicht mehr befürchten. Dann rechnet die Ermittlungsbehörde nicht mehr damit, dass sie dort Beweismittel vorfinden wird.

Durchsuchungen erfolgen für den Betroffenen deswegen meist unvermittelt in den frühen Morgenstunden.

Ein Oberstaatsanwalt hat mir einmal während der Durchsuchung einer größeren Firma gesagt „Die Durchsuchung ist nicht die Stunde der Verteidigung, sondern die Stunde der Staatsanwaltschaft.“

Damit hatte dieser Oberstaatsanwalt nicht ganz Unrecht. Bei einer Durchsuchung treffen Vernehmungsprofis, die genau wissen, was sie suchen und was für eine Strafbarkeit ausreicht, auf Personen, welche von der Durchsuchung völlig überrascht werden, welche schockiert sind über das Eindringen in ihren persönlichen Lebensbereich und die in der Regel nicht wissen, nach welchen Spielregeln eine solche Durchsuchung abläuft.

Dazu kommt noch, dass die Betroffenen oftmals reflexhaft bemüht sind, sich spontan zu verteidigen, was durch die anwesenden Steuerfahnder und Kriminalbeamten natürlich gerne ausgenutzt wird.

Es gibt nicht viel, was sie bei einer Durchsuchung beachten müssen, aber dieses wenige entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf des Strafverfahrens.

1. Seien Sie höflich, aber sagen Sie zur Sache gar nichts. Das mag noch so schwer fallen, wenn man in Gespräche verwickelt wird, wenn einem Vorhaltungen gemacht werden etc. Sie müssen es aber schaffen, diese Vorhaltungen über sich ergehen zu lassen und gar nichts dazu zu sagen. Wenn Ihnen das schwer fällt, können Sie Ihre Wohnung oder das Büro auch einfach verlassen. Sie sind nicht vorläufig festgenommen.

2. Rufen Sie einen Verteidiger an, der sofort kommt. Dieser wird sicherstellen, dass Sie wenigstens ab seinem Eintreffen nichts mehr zur Sache sagen. Dieser wird des Weiteren verhindern, dass zum Beispiel Ihre Mitarbeiter spontan vernommen werden. Der Durchsuchungsbeschluss ermächtigt die Behörde, Ihr Wohn- oder Geschäftshaus zu betreten und nach Beweismitteln zu durchsuchen. Der Durchsuchungsbeschluss ermächtigt die Behörden aber nicht, zum Beispiel Vernehmungen dort durchzuführen.

Der Verteidiger wird versuchen, sicherzustellen, dass nur die Gegenstände beschlagnahmt werden, die von dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gedeckt sind. Des Weiteren muss er dafür sorgen, dass die beschlagnahmten Gegenstände in dem Beschlagnahmeverzeichnis genau bezeichnet werden. Wird ein Beschlagnahmegegenstand zum Beispiel nur mit „ein Ordner Unterlagen“ bezeichnet, wird er in der Beschwerde schwerlich ausführen können, warum dieser Ordner Unterlagen keine Beweismittel enthält, die für das Verfahren von Bedeutung sind.

Insgesamt gilt:

Wenn die Durchsuchung vorbei ist, haben Sie das Schlimmste meist schon überstanden. Dann beginnt nämlich die Stunde der Verteidigung. Wobei die Stunde hier nur sprichwörtlich gemeint ist. Tatsächlich kann sich die Verteidigung in einem Steuer- oder Wirtschaftsstrafverfahren oft jahrelang hinziehen, was durchaus der Prozesstaktik entsprechen kann und abgesehen von den Belastungen, welche die Dauer des Verfahrens für den Mandanten mit sich bringt, für diesen gleichwohl meist zum Vorteil ist.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Durchsuchung“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig