Die Finanzämter machen immer mehr von der Möglichkeit eines Vermögensarrestes direkt zu Beginn des Strafverfahrens Gebrauch. Dies liegt zum einen daran, dass man die Beschuldigten damit extrem unter Druck setzen kann (s. hierzu auch Blog: „Untersuchungshaft“), aber auch an der Neuregelung der Vorschriften des Vermögensarrestes.

Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat in einer der ersten Entscheidungen zum neuen Vermögensabschöpfungsrecht die Auffassung, dass sich aus der Formulierung “zur Sicherung der Vollstreckung“ ergebe, dass der Vermögensarrest der Vollstreckung nur noch dienen müsse, hierfür aber nicht zwingend erforderlich sein müsse.

Mit dieser Entscheidung war ein Vermögensarrest praktisch in jedem Fall des Verdachts einer Steuerhinterziehung möglich. Es musste nicht mehr dazu kommen, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen hatte, sein Vermögen zu Seite zu bringen. Bereits mit dem Verdacht einer Steuerstraftat unmittelbar nach der Durchsuchung oder sogar zeitgleich mit der Durchsuchung oder Eröffnung des Strafverfahrens erfolgte ein Vermögensarrest in Höhe des angeblich hinterzogenen Betrages. Damit war der Beschuldigte und Steuerpflichtige in vielen Fällen sofort finanziell lahmgelegt. Außerdem hat ein Vermögensarrest zur Folge, dass man aktiv als Betroffener dagegen vorgehen muss, also zur Sache vortragen muss, wenn man den Vermögensarrest bekämpfen möchte. Damit kann man nicht so lange schweigen, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Dieser Praxis hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 25. Oktober 2018 in erfreulicher Weise entgegengesetzt. In dem zugrunde liegenden Fall ging man in einem asiatischen Restaurant davon aus, dass der Restaurantbetreiber von einem Lieferanten Schwarzeinkäufe entgegengenommen habe, um seine Umsätze später ebenfalls verschleiern zu können (sogenanntes Rechnungssplitting). Sofort nach Einleitung des Strafverfahrens erfolgte auch ein Vermögensarrest in Höhe von 361.000,00 €.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hob den Vermögensarrest auf. Unabdingbare Voraussetzung für den Vermögensarrest sei auch nach der Änderungen dieser Vorschriften weiterhin, dass eine Vollstreckungsvereitelungsabsicht bei dem Betroffenen unterstellt werden kann. Der Vermögensarrest müsse zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich sein. Es reiche nicht, dass der Vermögensarrest die spätere Vollstreckung nur erleichtere.

Sehr schön ist auch, dass das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein der allzu bekannten Argumentation des Finanzamtes entgegengetreten ist, nachdem eine Vollstreckungsvereitelungsabsicht schon dann angenommen werden könne, wenn jemand Steuerhinterziehung begangen hätte. Auch diese Argumentation führt schließlich dazu, dass man bei jedem Tatverdacht der Steuerhinterziehung sofort einen Vermögensarrest anordnen kann.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat aber ausgeführt, dass dies regelmäßig keine Begründung sein kann für eine spätere Vollstreckungsvereitelungsabsicht. Vielmehr käme dafür in erster Linie ein Verhalten in Betracht nach der Tatentdeckung, wenn also bereits konkrete Maßnahmen getroffen werden zur Vollstreckungsvereitelung.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Vermögensarrest“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig