Zwischen dem Eintreten für das Recht des Mandanten und einer strafbaren Beihilfe zu dessen Taten besteht nur ein schmaler Grat.

Dabei kommt den Berufsträgern wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten eine Vergünstigung zu, die aus der Natur ihrer Tätigkeit resultiert.

Die Frage ist immer, wann ein Steuerberater oder Rechtsanwalt die Grenze zur strafbaren Beihilfe überschritten hat.

Die Beihilfe hat objektive und subjektive Voraussetzungen.

Objektive Voraussetzung für die Beihilfe einer Steuerhinterziehung ist das Fördern der Haupttat. Das ist zum Beispiel mit der Einreichung der falschen Steuererklärung durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater bereits gegeben.

Hinzu kommen muss der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz. Der Gehilfe muss wissen, dass er eine fremde Haupttat unterstützt und er muss den Willen haben, diese Tat zu unterstützen.

Für diesen Willen genügt grundsätzlich bereits der bedingte Vorsatz (dolus eventualis; s. hierzu Blog: „Der Vorsatz“).

Bei Berufsträgern wie dem Steuerberater oder Rechtsanwalt, aber auch bei anderen Berufsträgern gibt es aber seit langem die Rechtsprechung von den berufstypischen Handlungen. Wenn die Förderung der Haupttat eine berufstypische Alltagshandlung des Berufsträgers ist, dann wird unterstellt, dass der Berufsträger mit der Ausübung seines Berufes keine Straftaten unterstützen will, sondern seinen Beruf ausüben möchte. Die Grenze zur strafbaren Beihilfe überschreitet der Berufsträger deswegen verkürzt gesagt nur, wenn er direkten Vorsatz besitzt zur Förderung der fremden Haupttat.

Die vom Bundesgerichtshof gebrauchte Formel ist freilich komplizierter. Danach muss für den Gehilfen das Risiko, dass sein Mandant seine Hilfe für eine Straftat nutzt, erkennbar so hoch sein, dass die Förderung der Straftat auch als Anliegen des Steuerberaters erscheint. Damit ist letztlich nichts anderes als der direkte Vorsatz gemeint.

Der Grund für diese Rechtsprechung ist ganz einfach. Kein Steuerberater kann wissen, ob ihm ein falscher Beleg untergejubelt wird. Wäre hier bereits die billigende Inkaufnahme strafbar, könnte der Steuerberater seinen Beruf gar nicht ausüben.

Oder man stellt sich zwei kontrahierende Rechtsanwälte in einem Zivilprozess vor. Kläger und Beklagter tragen wie sehr häufig in Zivilprozessen diametral entgegengesetzte Sachverhalte vor. Auch hier müsste natürlich jeder Rechtsanwalt damit rechnen, dass die eigene Partei lügt. Er muss aber den Sachvortrag seines Mandanten zu Gericht bringen und darf das nur dann nicht mehr tun, wenn er positiv weiß, dass der Sachvortrag seines Mandanten falsch ist.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Steuerberater als Gehilfe“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig