Der Scheinselbständige ist in der Scheinselbstständigkeit nur zum Schein selbständig, tatsächlich aber unselbständig, also sozialversicherungspflichtig und lohnsteuerpflichtig beschäftigt.

Wird beispielsweise bei einer Lohnsteuerprüfung oder Sozialversicherungsprüfung Scheinselbständigkeit festgestellt, werden sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer nachträglich erhoben.

Gleichzeitig blüht dem Arbeitgeber, der sich zuvor als Auftraggeber wähnte, ein Strafverfahren, wegen Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO) und Arbeitnehmerbeitragshinterziehung (§ 266 StGB).

Die Einordnung eines Mitarbeiters ist selbst für Profis nicht immer rechtssicher vorzunehmen. Es gibt eine extrem umfangreiche, eigentlich ausufernde Kasuistik. Jeder kann sich wie aus einem Baukasten die Argumente herausgreifen, die für seine Argumentation passen.

Was macht die Einordnung der so schwierig?

Maßgeblich ist zunächst nicht, was schriftlich vereinbart ist, sondern die tatsächlichen Verhältnisse sind entscheidend.

Die vielen Kriterien, die für und gegen Scheinselbständigkeit sprechen, werden auch noch alle unterschiedlich gewichtet.

Letztlich lassen sich die Kriterien unter zwei Oberbegriffe fassen, nämlich

  • fehlende Unternehmensinitiative und
  • fehlendes Unternehmensrisiko

Auch die Weisungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich Inhalt, Zeit und/oder Ort der Tätigkeit stellt ein wesentliches Kriterium zugunsten einer abhängigen Beschäftigung dar.

In derart gelagerten Fällen sind das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Strafrecht in Gesamtheit zu betrachten.

Die finanziellen Auswirkungen sind oft schlimmer als die strafrechtlichen Auswirkungen.

Wird eine Lohnsteuerhinterziehung oder eine Arbeitnehmerbeitragshinterziehung festgestellt, haftet der handelnde Geschäftsführer persönlich für die Steuer und die Beiträge. Die Lohnsteuer kann dann zum Beispiel per Haftungsbescheid durchgesetzt werden. Die Rentenversicherungsträger verklagen den handelnden Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 266 StGB persönlich, wenn er wegen der Arbeitnehmerbeitragshinterziehung verurteilt worden ist.

Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Steuer ist übrigens das tatsächlich gezahlte Entgelt.

Maßgeblich für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist aber nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt, sondern das nach Mindestlohn geschuldete Entgelt, wenn dieses höher ist als das tatsächlich gezahlte Entgelt.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Scheinselbstständigkeit“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig