Hier erfahren Sie mehr zum Thema „Verschlechterungsverbot“.

Schließt das Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder das Strafverfahren, z. B. wegen Betruges oder Untreue, mit einem Urteil der ersten Instanz ab, können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Rechtsmittel einlegen. Dies gilt auch dann, wenn das Urteil auf einer Verfahrensabsprache beruht. Mehr zu Verfahrensabsprache erfahren Sie hier.

Beginnt das Verfahren in der ersten Instanz beim Amtsgericht, kann man Berufung einlegen oder unter Umgehung der Berufungsinstanz Sprungrevision.

Ist das Strafverfahren erstinstanzlich beim Landgericht anhängig, gibt es nur noch das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof.

Das Verschlechterungsverbot bedeutet, dass das Urteil für den Angeklagten in der Rechtsmittelinstanz nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden darf, wenn nur der Angeklagte in das Rechtsmittel gegangen ist. Hat auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsmittel eingelegt, ist das Urteil in der Rechtsmittelinstanz nach beiden Seiten offen. Der Angeklagte kann sich in der
Rechtsmittelinstanz dann also noch verschlechtern.

Deswegen wird ein erfahrener Verteidiger das Rechtsmittel immer am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach dem Feierabend der Geschäftsstelle einlegen. Denn was passiert, wenn der Verteidiger Rechtsmittel einlegt gegen ein Urteil? Die Geschäftsstellenbeamten des Gerichtes rufen sofort bei der Staatsanwaltschaft an und teilen mit, dass der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt hat. Dies wird die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, ebenfalls zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsmittel einzulegen, damit man in der nächsten Instanz nicht nur über eine Verringerung der Strafe reden kann.

Legt man aber das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zu einem Zeitpunkt ein, wo die Geschäftsstellen nicht mehr besetzt sind, wird häufig allein der Angeklagte in das Rechtsmittel gegangen sein. Dann kann er die nächste Instanz in dem Wissen bestreiten, dass sich das Ergebnis nicht mehr verschlechtern kann.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Das Verschlechterungsverbot“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig