Sie sind schon bei der Überschrift reingefallen. Es gibt keinen Straftatbestand des Steuerbetruges, sondern nur den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Aber wie verhindere ich denn eine Steuerhinterziehung? Drei Grundsätze bzw. Prinzipien helfen:

1. Papier ist geduldig

Maßgeblich für das Steuerrecht ist ja das Zivilrecht. Nun meinen viele Steuerpflichtige, wenn Verträge auf dem Papier ordentlich geschlossen sind, ist dies auch steuerlich maßgeblich. Das ist aber mitnichten so. Es kommt immer auf den wahren Lebenssachverhalt an und nicht auf die Schriftenlage. Scheinverträge sind ein gutes Beispiel. Wenn Sie in Ihrem Betrieb zum Beispiel Ihre Ehefrau pro forma einstellen, Betriebsausgaben geltend machen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ordentlich abführen, die Frau aber gar nicht in Ihrem Betrieb arbeitet, begehen Sie eine Steuerhinterziehung. Sie müssen sich immer fragen, ob das, was steuerlich geltend gemacht wird, auch wirklich dem tatsächlichen Lebenssachverhalt entspricht oder nur einer scheinbaren Vertragslage. Das führt mich auch gleich zum zweiten Prinzip.

2. Veranlassungsprinzip

Ein häufiger Ansatz der Steuerfahndung ist die unrechtmäßige Geltendmachung von Werbungskosten. Man kann ja eigentlich nur auf der Einnahmenseite oder auf der Ausgabenseite falsche Angaben machen. Bei der Ausgabenseite gilt das Veranlassungsprinzip. Sie müssen sich immer fragen:

  • Was war der Anlass für diese Ausgabe?
  • Haben Sie diese Ausgabe wirklich getätigt, um Einnahmen zu erzielen, oder war der Anlass ein privater?

Oftmals machen Steuerpflichtige sich vor, dass eine Ausgabe, die tatsächlich privat veranlasst ist, ja auch dem Betrieb nützt. Wenn Sie z. B. Oldtimer-Fan sind und sich einen Oldtimer kaufen und an solchen Veranstaltungen teilnehmen, nützt dies aufgrund der dortigen Sozialkontakte sicherlich auch Ihrem beruflichen Fortkommen. Aber haben Sie den Oldtimer wirklich gekauft, um Geld zu verdienen, oder weil Ihnen Oldtimer einfach gefallen?

Oftmals ist diese Frage gar nicht so leicht zu beantworten. Wenn Sie z. B. Geschäftsmann sind und Ihren 50. Geburtstag feiern, laden Sie vielleicht neben der Familie und privaten Freunden auch viele Geschäftsfreunde ein. In dem Fall würde ich empfehlen, eine Aufteilung der Kosten nach der Anzahl der Köpfe vorzunehmen, wie viele privat waren und wie viele geschäftlich. Bezüglich der eingeladenen Geschäftsfreunde würde ich eine Liste fertigen und zu den Akten legen.

3. Abgabefristen beachten

Ganz häufig werden Strafverfahren gegen Mandanten eingeleitet, weil sie schlichtweg die steuerlichen Abgabefristen verstreichen lassen. Ohne steuerliche Vertretung müssen Sie z. B. die Einkommensteuerklärung zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Mit angezeigter steuerlicher Vertretung können Sie sich bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit lassen. Geben Sie aber die Steuererklärung nicht ab, hätten aber etwas zu erklären gehabt, befinden Sie sich mit Verstreichenlassen der Frist bereits im strafbaren Versuch der Steuerhinterziehung. Wenn Sie die Frist so lange verstreichen lassen, bis die allgemeine Veranlagung in Ihrem Steuerbezirk zu 90 % abgeschlossen ist, haben Sie sogar eine vollendete Steuerhinterziehung begangen.

Auch wenn die Steuererklärung und das Zusammensuchen der Belege oft eine lästige Pflicht sind, können Sie diese Strafverfahren leicht vermeiden, indem Sie auf die Fristen achten.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „3 Tipps, wie Sie einen Steuerbetrug vermeiden“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig