Die Scheinrechnung

Bild Scheinrechnung Leipzig Carsten Sewtz

Scheinrechnungen spielen in meiner beruflichen Praxis eine große Rolle.

§ 41 Abs. 2 AO „Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Versteuerung maßgebend“.

Es gibt viele Fallgruppen und viele Gründe für Scheinrechnungen, zum Beispiel echte Scheingeschäfte, Scheinhandlungen, Umgehungsgeschäfte, verdeckte Geschäfte oder auch Strohmanngeschäfte. Manchmal wird mit einem bestimmten Geschäft ein anderes verdeckt, ohne dass den beteiligten Personen bewusst ist, dass dies steuerliche Auswirkungen hat. Das ist häufig der Fall, wenn es tatsächlich zu einem Leistungsaustausch gekommen ist, aber zu einem anderen, der offiziell in Rechnung gestellt wird.

Oder ein Unternehmen gibt einem anderen Unternehmen einfach eine Rechnung ohne jeglichen Leistungsaustausch, damit der Rechnungsempfänger zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug sowie Vorsteuer geltend machen kann.

Sehr häufig kommt es aber auch zur Annahme von Scheingeschäften durch das Finanzamt bei Vertragsgestaltungen mit engen Angehörigen. Zum Beispiel stellt der Unternehmer seine Ehefrau ein, die angeblich die Buchführung macht oder der Selbstständige mietet sich bei nahen Angehörigen ein, und hat damit eine Betriebsausgabe. Hier stellt sich immer die Frage, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis oder Mietverhältnis begründet wurde. Das Ganze muss dem sogenannten Fremdvergleich standhalten.

Eine weitere große Fallgruppe sind sogenannte Abdeckrechnungen. Der Unternehmer zahlt zum Beispiel seine Löhne schwarz an seine Mitarbeiter, hat jetzt aber das Problem, dass er für die Lohnzahlung keine Betriebsausgabe geltend machen kann. Deswegen besorgt sich der Unternehmer von einem anderen Unternehmen, was häufig genug nichts anderes macht, als Scheinrechnungen auszustellen, eben eine solche. Natürlich erklärt das Scheinrechnungsunternehmen keine Betriebseinnahme und führt auch keine Umsatzsteuer ab. Der Rechnungsempfänger nutzt die Rechnung zum Betriebsausgabenabzug und zieht die Vorsteuer. Strafbar ist das übrigens auch dann, wenn der Rechnungsaussteller selbst die Steuern erklärt. Es kommt also nicht darauf an, ob dem Fiskus insgesamt betrachtet etwas entgangen ist, sondern man schaut nur auf jedes einzelne Unternehmen. Der Unternehmer, der die Scheinrechnung zum Betriebsausgabenabzug und für die Vorsteuer nutzt, hat falsche Steuererklärungen abgegeben, weil Scheinrechnungen steuerlich unwirksam sind und er deswegen die Betriebsausgabe und den Vorsteuerabzug nicht hätte geltend machen dürfen.

Die Finanzbehörden und die Staatsanwaltschaft können oft recht gut recherchieren, dass es sich bei dem rechnungsausstellenden Unternehmen nur um einen Scheinrechnungsaussteller handelt. Werden mit den Scheinrechnungen aber zum Beispiel Löhne abgedeckt, wird die Sache schwierig. Hier fällt die steuerliche Schätzung der Lohnsteuer und die im Rentenversicherungsrecht zulässige Schätzung sowie die Schätzung im Strafrecht auseinander.

Im Steuerrecht und im Rentenversicherungsrecht nimmt man als Bemessungsgrundlage 90 % des Rechnungsbetrages, weil man 10 % Provision an den Rechnungsaussteller unterstellt. Das mag für das Besteuerungsverfahren und das sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren ausreichen. Im Strafrecht gilt aber der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten). Auch wenn selbst bei Verteidigern der Zweifelssatz oft falsch interpretiert wird, kann man verkürzt sagen, dass im Strafrecht extrem zugunsten des Beschuldigten geschätzt werden muss. Denn man kann niemanden verurteilen, weil er wahrscheinlich 500.000 € Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen hat. Der Tatrichter muss überzeugt sein, dass dies die Mindestsumme ist, die der Täter hinterzogen hat. Und das geht nicht mit einer holzschnittartigen Schätzung.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Scheinrechnung“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig

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