Die Güterstandsschaukel wird gern von vermögenden Personen genutzt, um ihr
Vermögen ohne Schenkungssteuern auf den Ehepartner übertragen zu können.

Prominentestes Beispiel in jüngster Vergangenheit ist die Güterstandsschaukel, die der
ehemalige Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn zur Übertragung des Vermögens auf seine Ehefrau genutzt hat.

Aber was ist die Güterstandsschaukel eigentlich?

Ohne Ehevertrag leben beide Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft, d.h., dass
jedem Ehepartner das Vermögen gehört, welches er in der Ehezeit erwirbt. Im Fall der Scheidung wird der Unterschiedsbetrag der beiden Vermögensmassen ausgeglichen. Es
wird also vermögensmäßig nivelliert, dass beide Eheleute unterschiedliches Vermögen angehäuft haben.

Wechselt man nun per notariellem Ehevertrag von dem gesetzlichen Leittypus der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, findet auch außerhalb eines Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleich statt, d.h., zum Beispiel der vermögende
Ehemann kann die Hälfte seines Vermögens steuerfrei auf die nicht vermögende Ehefrau übertragen.

Der Clou dabei ist, dass man nach einiger Zeit wiederum per notariellem Vertrag
zurückkehren kann zum Zugewinnausgleich. Denn dann kann man einige Jahre später wiederum zur Gütertrennung zurückkehren und wieder die Hälfte des Vermögens übertragen. Deswegen wird das Ganze auch „Schaukel“ genannt, weil das Vermögen
wie auf einer Schaukel von einem Ehegatten zum anderen schwingen kann.

Die Rechtsprechung hat das Modell der Güterstandsschaukel grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist aber wie bei jeder steuerlichen Gestaltung, dass diese nicht nur zum Schein erfolgt. Denn Scheinverträge sind steuerlich unwirksam (§ 41 Abs. 2 AO).

Die Güterstandsschaukel birgt einige Fallstricke, weshalb sie von einem Fachmann begleitet werden sollte. Ist die Güterstandsschaukel ernsthaft gewollt, geht das Vermögen, welches per Zugewinnausgleich auf den Ehepartner übergegangen ist, auch tatsächlich in dessen endgültige Verfügungsgewalt über. Es gibt also keine Absicherung.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Güterstandsschaukel“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig