Gerade bei Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Insolvenzverschleppung, Bankrott etc. sind die außergerichtlichen Folgen eine Verurteilung besonders in den Blick zu nehmen.

Gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG darf z. B. niemand Geschäftsführer sein, der wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts verurteilt worden ist.

Auch im Falle der Verurteilung wegen Betrug gilt das gleiche, wenn Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgeurteilt worden ist.

In einer aktuellen Leitentscheidung hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn dem Täter nur Beihilfe an den in § 6 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Katalogtaten vorgeworfen wird.

Außerdem lässt das Gericht eine Verurteilung per Strafbefehl genügen.

Für den betroffenen Geschäftsführer kann eine solche Verurteilung also existenzbedrohend sein.

Und wenn ein Gesellschafter einen solchen Geschäftsführer trotzdem anstellt, haftet er gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG für alle Schäden, die der Gesellschaft durch Obliegenheitsverletzungen dieses Geschäftsführers entstehen.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Verlust der Geschäftsführungsbefugnis“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig