Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen können für Betriebe eine große Belastung darstellen. Nicht selten erlebe ich, dass ein Mandant sich vom Finanzamt regelrecht verfolgt und gegängelt vorkommt. Manchmal unterliegt ein Steuerpflichtiger auch der besonderen Beobachtung durch die Steuerbehörden, insbesondere wenn in der Vergangenheit ein Fehlverhalten vorgelegen hat.

Völlig schutzlos ist man gegenüber der Anordnung von Betriebsprüfungen oder einer Umsatzsteuernachschau aber nicht.

Zwar sind die Voraussetzungen der Betriebsprüfung (das Gesetz spricht von „Außenprüfung“) gemäß § 193 Abs. 1 Abgabenordnung sehr schmal. Danach ist die Außenprüfung ohne weiteres zulässig bei allen gewerblich tätigen Steuerpflichtigen. Weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz nicht.

Wie jedes staatliche Handeln unterliegt aber auch die Außenprüfung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu dem das Willkür- und Schikaneverbot gehört (BFH 29.10.1992, IV R 47/91).

Schikanöses Verhalten des Finanzamtes muss der Steuerpflichtige sich nicht gefallen lassen. Das betrifft aber nur einen kleinen Kreis von Fällen, in dem das Handeln des Finanzamtes auf der Sachebene nicht mehr zu erklären ist.

Ein Anhaltspunkt kann immerhin die Statistik bieten. Danach beträgt der durchschnittliche Prüfungsturnus bei großen Betrieben 4,5 Jahre, bei Mittelbetrieben etwa 15 Jahre und bei Kleinbetriebe ca. 30 Jahre. Wenn man dann praktisch nahtlos von einer Prüfung in die andere Prüfung übergeht, und das seit Jahren, und nichts Wesentliches gefunden wird, muss man sich das Schikaneverbot einmal anschauen.

Ein anderes Rechtsmittel gegen Außenprüfungen bietet § 5 Abs. 5 Satz 1 BpO. Danach ist zumindest einmal der Prüfungsbeginn beim Vorliegen von wichtigen Gründen zu verlegen. Wichtige Gründe liegen natürlich bei Krankheit des Steuerpflichtigen oder des Steuerberaters vor oder wenn die Prüfung in eine außergewöhnliche Zeit fällt, zum Beispiel Umzug, Ernte und dergleichen.

Anders als bei der Betriebsprüfung (= Außenprüfung) hat die Umsatzsteuer-Sonderprüfung gemäß § 27b Abs. 3 Umsatzsteuergesetz tatbestandliche Voraussetzungen, die von der Einspruchsstelle und letztlich auch vom Finanzgericht überprüft werden können. Danach ist Voraussetzung vom Übergang einer Umsatzsteuernachschau zu einer Umsatzsteuersonderprüfung, dass die Umsatzsteuernachschau und die dort getroffenen Feststellungen Anlass für den Übergang zur Außenprüfung gegeben haben. D. h. zumindest, dass mit der Nachschau einmal begonnen worden sein muss. Ansonsten kann denknotwendig noch kein Anlass für eine Sonderprüfung aufgrund einer Nachschau gegeben sein. Aber auch wenn mit der Nachschau begonnen wurde, kann man natürlich immer infrage stellen, ob sich daraus ein Anlass für eine Sonderprüfung ergibt. Da müssen dann schon Unstimmigkeiten oder besondere außergewöhnliche Sachverhalte vorliegen.

Betriebsprüfungen kann man im Ergebnis also nur zeitlich verschieben, es sei denn sie sind schikanös. Allerdings ergeben sich mannigfaltige Möglichkeiten, wie man innerhalb der Betriebsprüfung so agiert, dass der Prüfer die Lust an der Prüfung verliert und im Prinzip nicht weiterkommt. Ob das ein probates Mittel ist und welche Risiken dabei bestehen, muss natürlich genau abgewogen werden. Die besseren Deals macht man meistens in der Betriebsprüfung und nicht im Rechtsmittelverfahren.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Rechtsmittel gegen Betriebsprüfung/Umsatzsteuer- Sonderprüfung“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig