Unter Firmenbestattung versteht man das Beiseitebringen von Kapitalgesellschaften (meist GmbH) zur Vermeidung einer Insolvenzantragstellung. Der Täter will damit regelmäßig nicht nur eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts u.Ä. vermeiden, sondern es geht ihm häufig genug in allererster Hinsicht darum, die Firmenunterlagen zu beseitigen. Denn in einem geordneten Insolvenzverfahren werden die Firmenunterlagen vom Insolvenzverwalter gesichtet und ausgewertet. Der Insolvenzverwalter ficht über § 129 InsO häufig Zahlungen an, welche der Geschäftsführer für die Gesellschaft geleistet hat und zeigt die Geschäftsführung bei Fehlverhalten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an.

Worum es bei der Firmenbestattung geht, hat die Steuerfahndung in einem Ermittlungsbericht wie folgt beschrieben:

„Als Firmenbestattung bezeichnet man bestimmte Maßnahmen zur Auflösung von Unternehmen mit Insolvenzmerkmalen. Dieses Verfahren wird in aller Regel von gewerblichen Firmenbestattern im Auftrag des betroffenen Unternehmers durchgeführt. Zunächst wird die Gesellschaft an den Abwickler für einen symbolischen Kaufpreis veräußert und ein neuer Geschäftsführer berufen. Der Zweck besteht darin, die Insolvenzantragspflicht auf die neue Leitung der Gesellschaft (Geschäftsführer) zu verschieben. Zumeist wird gleichzeitig der Sitz der Gesellschaft verlegt, um ein späteres Insolvenzverfahren in die Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichtes, ggf. in ein anderes Bundesland zu bringen. Damit soll erreicht werden, dass der ehemalige Geschäftsführer in seiner Region nicht mit den Folgen des Insolvenzverfahrens konfrontiert wird.

Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist in der Regel für den betroffenen Geschäftsführer oder Vorstand mit erheblichen beruflichen und privaten Konsequenzen verbunden. Diese Art der Firmenliquidation wird oft von Firmen verwendet, auf die in der Zukunft möglicherweise Gewährleistungsansprüche zukommen können. Bei derartigen strafrechtlich zu beanstandenden Praktiken ist der neue Geschäftsführer in der Regel nur ein „Strohmann“ und nicht in der Lage, die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß zu führen. Nicht selten ist er im Ausland ansässig und somit überhaupt nicht in der Lage, ein Insolvenzverfahren praktisch abzuwickeln. Die Sitzverlegung erfolgt nur zum Schein (Briefkastenanschrift/nicht existenter Ort). Dadurch sollen die Gläubiger der Gesellschaft ins Leere laufen und zermürbt werden. Alles, was noch von Wert ist, wird veräußert, Gläubiger werden nicht befriedigt. Diese Einnahmen werden unterschlagen und nicht versteuert.

Die Geschäftsunterlagen, mit denen sich unter anderem nachweisen ließe, dass der bisherige Geschäftsführer sich diverser Insolvenzstraftaten schuldig gemacht hat, werden vernichtet. Auch sollen so Betrügereien und Unregelmäßigkeiten des Altgeschäftsführers vertuscht werden, zum Beispiel Bankrott durch unterlassene Bilanzerstellung oder Verletzung von Buchführungspflichten sowie Insolvenzverschleppung (unterlassene Insolvenzantragstellung).

Ziele der Firmenbestattung sind vor allem, vorhandene Vermögenswerte beiseite zu schaffen, ausstehende Forderungen zu vereinnahmen, Verantwortungsverhältnisse zu verschleiern, Gläubiger zu benachteiligen, Beweismittel zu vernichten, die ehemaligen Geschäftsführer vor der Haftungsinanspruchnahme zu bewahren und die Durchführung eines ordnungsgemäßen Insolvenzverfahrens zu verhindern.“

Die Steuerfahndung kennt das Konzept der Firmenbestattung also bestens. Und es liegt häufig auch auf der Hand, dass eine Firma bestattet worden ist. Die Ziele, die damit verbunden werden, kann der Täter gleichwohl oft genug erreichen. Denn es ist einfach sehr schwierig, eine Insolvenzantragspflicht schlüssig zu beweisen, wenn keine Firmenunterlagen vorhanden sind. Und erst recht ist es schwierig, Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer durchzusetzen ohne solche Unterlagen.

Eine andere Form der Firmenbestattung als die oben von der Steuerfahndung beschriebene ist die der Verschmelzung der Gesellschaft mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Der Täter verschmilzt die Gesellschaft, die er loswerden will, mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft, beispielsweise einer Limited, die danach den Sitz von Deutschland nach zum Beispiel Dublin abmeldet. Die deutsche GmbH wäre in diesem Beispielsfall in eine irische Limited aufgegangen. Danach kommt der Täter den Veröffentlichungspflichten in Irland nicht nach, wodurch die Limited (und mit ihr die verschmolzene GmbH) im Firmenregister in Irland gelöscht wird.

Diese strafrechtlich relevanten Bankrotthandlungen sind sämtlich verobten und unnötig. Es reicht, rechtzeitig einen Eigeninsolvenzantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Geschäftsführer kommt ja nur dann in die zivilrechtliche, steuerliche und strafrechtliche Haftung, wenn er etwas falsch macht.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Firmenbestattung“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerstrafrecht & Wirtschaftsstrafrecht aus Leipzig

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