Eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung ist die zweitschlimmste Art, von einem Steuerstrafverfahren zu erfahren. Die schlimmste Konfrontation mit einem Steuerstrafverfahren ist natürlich die Verhaftung. Auch die Hausdurchsuchung wird von vielen Mandanten als dramatischer Eingriff in die Privatsphäre empfunden. In der Regel kommt die Steuerfahndung am frühen Morgen in erheblicher Personalstärke, oft genug noch begleitet von bewaffneten Einsatzkräften. Die Steuerfahndung nutzt gezielt das Überraschungsmoment und versucht, den Verdächtigen auszufragen. Selbst die Vernehmung von Mitarbeitern oder Hausangestellten ist im Rahmen der Durchsuchung keine Seltenheit. Dagegen muss entschieden vorgegangen werden. Den Steuerfahndern muss explizit verboten werden, in den eigenen vier Wänden Vernehmungen durchzuführen. Mag sein, dass manche Personen von der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft später auch zu einer Vernehmung gezwungen werden können. An Ort und Stelle und spontan ist aber kein Zeuge verpflichtet auszusagen. Das behauptet die Steuerfahndung nur.

Des Weiteren darf sich die Steuerfahndung schlicht und ergreifend nur deswegen in den Räumlichkeiten aufhalten, um Beweismittel zu suchen und gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Jedes weitere Verweilen in den Räumlichkeiten oder jede andere Tätigkeit, wie zum Beispiel auch die Vernehmung von Personen ist vom Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt. Es ist also strafbarer Hausfriedensbruch, wenn der Steuerfahnder trotz Verbotes durch den Hausherren eine Vernehmung in den Räumlichkeiten durchführt.

Ich will aber auf folgendes hinaus.

Mandanten fragen nach einem solchen Erlebnis regelmäßig, ob sie noch einmal mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen. Die Antwort ist typisch für einen Juristen: Es kommt darauf an.

In der Regel gibt es keine zweite Durchsuchung, denn der Betroffene ist ja durch die Bekanntgabe des Strafverfahrens gewarnt und wird, wenn bei der ersten Durchsuchung Beweismittel übersehen worden sind, diese nicht mehr in seinem Haus oder Büro aufbewahren. Und weil damit jedenfalls auch die Steuerfahndung rechnet, dass der Beschuldigte sich so verhält, wird in aller Regel keine zweite Durchsuchung stattfinden, die mit einem erheblichen logistischen und personellen Aufwand verbunden ist.

Ausnahmen bestätigen aber die Regel.

Gerade bei größeren Unternehmen ist es häufig so, dass sich Anhaltspunkte für Straftaten aus den beschlagnahmten Unterlagen ergeben, die noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Um diese Straftaten dann aufzuklären, rückt die Steuerfahndung oder die Staatsanwaltschaft dann noch einmal an. Die Steuerfahndung wertet also in der Regel den „Beifang“ aus, nachdem häufig genug auch gezielt gesucht wird.

Gleichzeitig können in größeren Unternehmen auch schwerer Beweismitteln von allen Rechnern oder Arbeitsplätzen entfernt werden. Das gilt umso mehr, als dass es häufig genug so ist, dass die Betroffenen bestimmte Handlungsweisen gar nicht als problematisch oder gar strafbar angesehen haben.

Man kann es so zusammenfassen, dass in kleineren Betrieben oder in überschaubaren Verhältnissen keine zweite Durchsuchung zu erwarten ist, bei größeren Firmen dies aber durchaus passieren kann.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Wenn der Steuerfahnder zwei Mal kommt“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig