Selbstverständlich können Durchsuchungen in einem Steuerstrafverfahren auch bei dem Steuerberater des betroffenen Mandanten stattfinden. Der Steuerberater ist insofern Dritter gemäß § 103 StPO.

Wie sollte der Steuerberater sich verhalten?

Wichtig ist, dass der Steuerberater mit der Möglichkeit der Durchsuchung rechnet und sich durch die Trennung der beschlagnahmefreien Dokumente von den beschlagnahmefähigen Dokumenten darauf vorbereitet.

Beschlagnahmefrei sind gemäß § 97 Abs. 1 StPO schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Steuerberater, Aufzeichnungen des Steuerberaters über die ihm vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, und andere entsprechende Gegenstände.

Diese persönlichen Aufzeichnungen und Unterlagen des Mandanten sollten getrennt von anderen Unterlagen in der sogenannten Handakte aufbewahrt werden. Wenn der Steuerfahnder dann darauf hingewiesen wird, dass sich in dieser Handakte nur beschlagnahmefreie Gegenstände befinden, findet höchstens eine kurze Durchsicht der Unterlagen statt, um dies zu überprüfen. Wenn sich beschlagnahmefreie Unterlagen, aus denen sich meist ja die wichtigsten Erkenntnisse ergeben, ungeordnet zusammen mit anderen Unterlagen des Mandanten sich in einem Ordner befinden, liest die Steuerfahndung natürlich alles und beschlagnahmt das vielleicht sogar, auch weil niemand auf die Beschlagnahmefreiheit hinweist.

Des Weiteren sollte der Steuerberater zwar insoweit mitwirken, als dass er zeigt, wo sich Akten befinden, aber er sollte selbstverständlich nicht inhaltlich Stellung nehmen für den Mandanten. Der Steuerberater ist nicht nur zur Verschwiegenheit berechtigt, sondern auch verpflichtet. Er sollte sich keinesfalls während der Durchsuchung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung vom Mandanten entbinden lassen. Die Stunde der Durchsuchung ist noch nicht die Stunde der Verteidigung.

Des Weiteren sollte der Steuerberater der Mitnahme von Dokumenten und der Beschlagnahme widersprechen.

Er sollte möglichst schnell mit dem Mandanten Kontakt aufnehmen und wenn möglich mit dem Verteidiger des Mandanten. Das kann auch schon während der Durchsuchung geschehen.

Der Steuerberater muss verhindern, dass die Steuerfahndung während der Durchsuchung seine Angestellten vernimmt.

Nach der Durchsuchung muss geprüft werden, ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht anfechtbar ist. Denn gemäß § 160 a Abs. 2 StPO ist bei der Durchsuchung von Personen, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, in besonderer Weise der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Durchsuchungen dürfen dort also nur im Ausnahmefall stattfinden.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Wenn der Steuerfahnder beim Steuerberater durchsucht“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig