Wird ein Arzt oder Apotheker wegen Steuerhinterziehung verurteilt, schließt sich an die Verurteilung ein berufsrechtliches Verfahren an. Schlimmste Folge dieses berufsrechtlichen Verfahrens ist der Widerruf der Approbation.

Während die Verwaltungsgerichte früher sehr zurückhaltend waren mit dem Widerruf der Approbation wegen Steuerhinterziehung, mehren sich in den letzten Jahren die Urteile, in denen Ärzten schon wegen Steuerhinterziehung in mittlerer Höhe die Approbation entzogen wird.

Von dieser Rechtsprechungstendenz hebt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.01.2019, Az. 5 K 4827/17 ab. Dort hatte man einem Apotheker die Approbation entzogen, weil er eine Manipulationssoftware zur Verkürzung von Steuern von rund 200.000,00 € eingesetzt hatte.
Das Verwaltungsgericht entschied aber, dass sich aus dieser Steuerhinterziehung keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe, da das Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und dem Apotheker in der gesundheitlichen Beratung nicht berührt sei. Zugunsten des Apothekers spreche zudem, dass von den Taten nicht die Abrechnungen gegenüber den Kunden oder den Krankenkassen betroffen waren. Des Weiteren hatte der Apotheker die hinterzogene Steuer vollständig zurückgezahlt.

Es kommt in den Widerrufsverfahren immer auf das Gesamtbild an. Es macht zum Beispiel einen Unterschied, ob der Arzt oder Apotheker die Steuerhinterziehung hartnäckig leugnet und dann doch überführt wird oder ob er ein frühzeitiges Geständnis ablegt und den Schaden wieder gut macht.

Bei der Steuerhinterziehung gegen diese Berufsgruppen sind die berufsrechtlichen Folgen des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gesondert in den Blick zu nehmen.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Verlust der Approbation“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig