Es gibt Länder, die keine oder nur sehr geringe Unternehmenssteuern erheben (sogenannte Steueroasen).

Aber auch innerhalb von Deutschland können die Unternehmenssteuern in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden sehr unterschiedlich sein. Die Bandbreite der Hebesätze für die Gewerbesteuer liegt zwischen 200 % und 900 %.

Deswegen kommen viele Unternehmer auf die Idee, den Sitz ihres Unternehmens in eine Steueroase (also ins Ausland) oder jedenfalls die Betriebsstätte der Gesellschaft in eine Gemeinde mit einem niedrigen Hebesteuersatz zu verlegen.

Aber ist das keine Steuerhinterziehung?

Selbstverständlich steht es Ihnen als Unternehmer frei, Ihr Unternehmen von jedem beliebigen Ort der Welt aus zu führen. Aber genau in diesem Satz steckt auch schon das Problem.

Es kommt nämlich immer auf den Sitz der Geschäftsleitung an. Unabhängig von dem statuarischen Sitz des Unternehmens muss das Unternehmen dort Steuern abführen, von wo aus die Geschäftsführung die Entscheidungen trifft.

Beispiel 1:

Sie haben irgend ein gewinnträchtiges Einkommen und betreiben Ihr Geschäft mit einer deutschen GmbH. Sie denken, Sie könnten diese Einnahmen ja auch mit jeder x-beliebigen Kapitalgesellschaft in einer ausländischen Steueroase erzielen. Sie gründen also zum Beispiel eine Corporation in Delaware oder eine Limited in Irland. Wo muss diese Gesellschaft jetzt die Unternehmenssteuern abführen? Wenn Sie der Geschäftsführer sind und sich in Deutschland aufhalten, ist der steuerliche Sitz dieser Gesellschaft in Wahrheit in Deutschland und nicht in Delaware oder in Irland. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn Sie sich eines Treuhanddirektors bedienen, der in den entsprechenden Registern als Geschäftsführer fungiert, tatsächlich die Geschäfte aber nicht führt.

Denn der steuerliche Sitz ist der Ort der Geschäftsleitung. Dort, wo die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, ist der tatsächliche Sitz der Gesellschaft. Dies gilt auch im nachfolgenden

Beispiel 2:

Sie sind zum Beispiel ein Unternehmer, der eine GmbH betreibt in einer Gemeinde mit einem hohen Gewerbesteuerhebesatz. Sie überlegen, die GmbH in eine Gemeinde zu verlegen mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz. Für den steuerlichen Sitz der GmbH ist wiederum nicht maßgeblich, wo die GmbH den statuarischen Sitz hat laut Handelsregister. Maßgeblich ist vielmehr der Ort der Geschäftsleitung. Das ist der Ort, von dem der Geschäftsführer aus die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens trifft. Um dies zu dokumentieren, müssen Sie als Unternehmer also nicht nur eine Briefkastenadresse in der Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz besitzen, sondern auch dokumentieren, dass Sie von dort die wesentlichen Entscheidungen getroffen haben.

Sie müssten also zum Beispiel Gesellschafterversammlungen dort abhalten, Verträge von dort aus schließen und Ähnliches.

Eine Sitzverlegung des Unternehmens in eine Steueroase oder eine Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz, die nur auf dem Papier stattfindet, hilft also in Wahrheit nicht beim Steuersparen. Wenn Sie die Steuern nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen erklären, begehen Sie Steuerhinterziehung.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Steueroase“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig

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