Das Kompensationsverbot (§ 370 IV 3 AO) ist eine spezifisch steuerstrafrechtliche Regelung.

Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung ist eine Steuerverkürzung. Das Kompensationsverbot bestimmt nun, wie der Verkürzungsbetrag berechnet wird.

Grundsätzlich ergibt sich der Verkürzungsbetrag aus einem Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit der tatsächlich festgesetzten oder zu Unrecht nicht festgesetzten Steuer. Das Kompensationsverbot ergänzt diesen Grundsatz. Danach soll eine Verkürzung auch dann vorliegen, „wenn die Steuern, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können“.

Beispiel: Der Unternehmer entspannt sich ein paar Tage in einem Wellnesshotel. Die Hotelkosten macht er steuerlich als angebliche Tagungsreise geltend. Das Finanzamt kommt ihm auf die Schliche. Der Verkürzungsbetrag errechnet sich aus einem Vergleich der Steuern mit und ohne Hotelrechnung.

Das Kompensationsverbot besagt nun, dass der Unternehmer nicht argumentieren kann, er hätte zwar die Hotelrechnung nicht steuerlich geltend machen dürfen, aber tatsächlich hat er eine andere Hotelrechnung nicht geltend gemacht, die tatsächlich beruflich veranlasst gewesen sei. Das hebe sich doch auf. Das Kompensationsverbot verhindert diese Argumentation. Die nicht geltend gemachten beruflichen Aufwendungen beseitigen nicht die Strafbarkeit (können auf der Schuldebene strafmildernd berücksichtigt werden).

Sinn und Zweck des Kompensationsverbotes ist eine Arbeitserleichterung für das Finanzamt und die Strafverfolgungsbehörden. Es reicht für die Ermittlung des Sachverhaltes grundsätzlich aus festzustellen, was in der Steuererklärung falsch gemeldet worden ist und wie sich diese Falschmeldung auswirkt. Das Finanzamt und die Strafverfolgungsbehörden sind nicht gehalten, die gesamten steuerlichen Grundlagen auf andere, vom Steuerpflichtigen gar nicht geltend gemachten Umstände hin zu untersuchen.

Der Bundesgerichtshof hat das Kompensationsverbot, zum Beispiel angewendet auf folgende Fälle:

– Im Verhältnis von nicht erklärten Umsätzen zu ebenfalls nicht geltend gemachten Vorsteuern.

– Bei Betriebseinnahmen im Verhältnis zu Betriebsausgaben, für die der Empfänger nicht benannt werden kann und daher dem Finanzamt eine Ermessensentscheidung zusteht.

Es gilt aber keine Regel ohne Ausnahme. Immer dann, wenn die verschwiegenen steuererhöhenden Umstände in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit Betriebsausgaben, werden diese Betriebsausgaben bei der Bemessung des Verkürzungsbetrages berücksichtigt.

Beispiel: Ein Unternehmer verkauft Waren und versteuert die Einnahmen nicht. Bei der Bemessung des Verkürzungsbetrages wird der Aufwand für den Einkauf der Waren erlösmindernd berücksichtigt. Dieser kann auch gegebenenfalls geschätzt werden.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Das Kompensationsverbot“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig