Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder die Staatsanwaltschaft führen die Ermittlungen und halten alle Beweisergebnisse in der Ermittlungsakte fest. Jeder Verteidiger wird also zu Beginn des Mandates erst einmal Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um herauszufinden, welchen Kenntnisstand die Ermittlungsbehörde hat. Es verbietet sich, etwas zur Sache zu äußern, bevor der Verteidiger und dessen Mandant die Ermittlungsakten genau geprüft haben.

Selbstverständlich kann und muss der Verteidiger den Mandanten vollumfänglich über die Ermittlungsakte informieren und kann ihm auch gegebenenfalls eine Zweitschrift fertigen.

Ein volles Akteneinsichtsrecht hat der Verteidiger indes nur dann, wenn die Ermittlungsbehörde den Abschluss der Ermittlungen verfügt hat. Oftmals geben die Ermittlungsbehörden aber auch schon früher dem Verteidiger die Ermittlungsakte in der Hoffnung, dass der Beschuldigte etwas zum Ermittlungsverfahren beiträgt.

Wenn bei dem Mandanten eine Durchsuchung stattgefunden hat, lege ich regelmäßig Beschwerde ein, schon um frühzeitig wenigstens an den Teil der Ermittlungsakte zu gelangen, welcher den Durchsuchungsbeschluss tragen soll. Dieses Akteneinsichtsrecht kann die Ermittlungsbehörde zu keinem Zeitpunkt verwehren, denn der Betroffene muss die Möglichkeit haben, den Durchsuchungsbeschluss anzugreifen.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Die Ermittlungsakte“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig