Gar nicht so wenige Mandanten befürchten von der Steuerfahndung abgehört zu werden. Diese Sorge ist in der Regel völlig unbegründet.

Eine Telefonüberwachung darf durch den Richter nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen angeordnet werden.

Nur bei Straftaten, die in einem weitreichenden Strafrechtskatalog in § 100a Abs. 2 StPO im Einzelnen benannt sind, kann die Ermittlungsbehörde eine Telefonüberwachung beantragen.

Die normale Steuerhinterziehung ist in diesem Katalog der sogenannten schweren Straftaten nicht aufgelistet.

Nur wenn der Vorwurf auf eine bandenmäßige Begehung von Umsatzsteuerhinterziehung im besonders schweren Fall abzielt, ist eine Telefonüberwachung gem. § 100 Abs. 2 Nr. 2a StPO möglich.

Mit dieser Vorschrift will man die Täter der sogenannten Umsatzsteuerkarusselle abhören können. Bei einem Umsatzsteuerkarussell schicken sich drei oder mehr Firmen Rechnungen im Kreis und ziehen aus den Rechnungen Vorsteuer. Einer der Beteiligten führte die Umsatzsteuer dann nicht ab. Diese hochspezialisierten Täter können leicht einen Millionenschaden anrichten. Und genau für diese Tätergruppierung ist die Vorschrift des § 100 Abs. 2 Nr. 2a StPO gedacht.

Aber ich muss sogleich etwas Wasser in den Wein gießen. Denn es gibt ja keine Regel ohne Ausnahme.

In einem meiner Mandate wird einer dreiköpfigen Familie die Erzielung von Schwarzumsätzen in einer GmbH vorgeworfen. Auch dort frug mein Mandant mich, ob es sein könne, dass er nun abgehört werde. Ich verneinte guten Gewissens im Hinblick darauf, dass ja keine gewerbsmäßige Umsatzsteuerhinterziehung zum Vorwurf gemacht wurde.

Leider wurde diese Familie einige Zeit abgehört, weil die Staatsanwaltschaft argumentierte, neben Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Einkommenssteuer (aufgrund der Verwendung der Schwarzgelder im persönlichen Bereich) sei schließlich auch Umsatzsteuer hinterzogen worden, und zwar gewerblich.

Auf die Beschwerde gegen die TKÜ-Maßnahme hob das Landgericht den Beschluss über die technische Überwachung auf und stellte fest, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse wegen rechtsstaatswidrigem Handeln einem Verwertungsverbot obliegen.

Nichtsdestotrotz kann man in der Ermittlungsakte die abgehörten Gespräche nachlesen und es wäre naiv zu glauben, dass man die auf diese Weise rechtswidrig gewonnenen Erkenntnisse nicht doch irgendwie verwerten wird.

So etwas habe ich in über 25 Berufsjahren aber nur einmal erlebt und dort war es rechtswidrig.

Für jede Form der „normalen Steuerhinterziehung“ ist das Abhören durch die Steuerfahndung oder durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 100 Abs. 2 Nr. 2 StPO ausgeschlossen.

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Darf mein Telefon von der Steuerfahndung abgehört werden“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig