In diesem Beitrag möchte ich vor einem typischen Fehler warnen, der bei Betriebsprüfungen oft gemacht wird.

Die Ausgangssituation kommt häufig vor. Ein Gewerbetreibender hat eine Steuerhinterziehung begangen, zum Beispiel durch die unrechtmäßige Berücksichtigung von Betriebsausgaben.

Beispiel:

Der Bauunternehmer hat die Kosten seiner Hochzeitsgesellschaft als angeblichen Architektentag von der Steuer abgesetzt.

Auf der Rechnung steht für 25 Personen ein feines Drei-Gänge-Menü.

Der Betriebsprüfer ahnt sofort, dass der Bauunternehmer nicht wie behauptet 25 Architekten so großzügig bewirtet hat. Wahrscheinlich hat er auch schon den Hochzeitstag recherchiert.

Anstatt die Bußgeld- und Strafsachenstelle zu informieren, die dann ein Steuerstrafverfahren einleitet, wodurch der Steuerpflichtige gewarnt wäre, fordert der Betriebsprüfer ganz einfach eine Adressliste der eingeladenen Architekten an. Der Steuerpflichtige, der denkt, damit hätte es sein Bewenden, schickt ihm dann auch noch eine solche Liste mit den 25 angeblich bewirteten Architekten.

Nun bekommt jeder der 25 Architekten einen Brief von der Finanzverwaltung mit der Bitte um Mitteilung, ob er bei einem Essen teilgenommen hat. Die Lüge des Steuerpflichtigen kommt heraus und in dem anschließenden Steuerstrafverfahren liegt er deswegen buchstäblich auf dem Rücken.

Deswegen folgender Tipp:

Wenn die Betriebsprüfung anfängt, Fragen zu stellen in einem Bereich, in dem Sie tatsächlich eine Steuerhinterziehung begangen haben, dann sollten Sie frühzeitig dem Betriebsprüfer nachgeben. Sie können ja einfach schreiben, dass Sie an der Betriebsausgabe nicht mehr festhalten, da der Nachweis schwierig ist. In den allermeisten Fällen lässt der Betriebsprüfer es damit bewenden, denn er hat ja gar keine Strafverfolgung im Blick, sondern will nur ein steuerliches Mehrergebnis. Und für dieses steuerliche Mehrergebnis muss ihn nicht interessieren, warum die Betriebsausgabe ursprünglich geltend gemacht worden ist und jetzt nicht mehr. Er hat sein steuerliches Mehrergebnis.

Nur im Strafverfahren wäre dann von Interesse, ob es sich wirklich um eine Betriebsausgabe handelt oder nicht. Dort muss dann aber der Staatsanwalt oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle, jedenfalls der Staat beweisen, dass es sich nicht um eine Betriebsausgabe handelt. Und dafür wäre es schon besser, wenn man nicht vorher die angeblichen Teilnehmer mitgeteilt hat.

Also, frühzeitiges Nachgeben ohne besondere Erklärung im Betriebsprüfungsverfahren hilft meistens schon zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens.

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Betriebsprüfer entdeckt Leiche im Keller“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig