Bei Strafverfahren gegenüber Berufsträgern wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Beamten etc. sind in besonderem Maße die berufsrechtlichen Konsequenzen eines Strafverfahrens in den Blick zu nehmen.

Wenn z. B. gegen einen Rechtsanwalt ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird, ist zu beachten, dass im Fall einer Anklageschrift oder des Erlasses eines Strafbefehls nach dem Gesetz über Mitteilung in Strafsachen zwingend die Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen ist. Diese wartet das Strafverfahren ab und prüft danach in eigener Zuständigkeit, ob sie ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Anwalt einleitet.

Wenn das Verfahren aber z. B. gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153 a StPO eingestellt wird, dann muss die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft die Rechtsanwaltskammer nicht benachrichtigen. In einem solchen Fall steht dies lediglich im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Nach meiner Erfahrung ist es in den meisten Fällen möglich, die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle davon zu überzeugen, dass für den Fall des Abschlusses des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage keine Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer erfolgt.

Im Fall einer Anklageerhebung oder eines Strafbefehls ist diese Mitteilung aber zwingend und deswegen schließt sich nach Abschluss des regulären Strafverfahrens das berufsrechtliche Verfahren an.

Gemäß § 113 BRAO ist zu unterscheiden, ob der Anwalt die Straftat im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung begangen hat (§ 113 Abs. 1 BRAO) oder ob die Straftat die außerberufliche Sphäre betrifft (§ 113 Abs. 2 BRAO). Im letzteren Fall ist die Pflichtverletzung anwaltsgerichtlich nur dann zu ahnden, wenn das Verhalten des Rechtsanwaltes eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, die nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Hier hat sich eine umfassende Rechtsprechung herausgebildet, die darzustellen den Umfang dieses Blogbeitrages übersteigen würde.

Eine Steuerhinterziehung, ein Betrug, eine Untreue etc. sind auf jeden Fall Vorwürfe, die bei einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater auch berufsrechtlich geahndet werden.

Gemäß § 114 BRAO kann das Anwaltsgericht folgende Maßnahmen verhängen:

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu 25.000 €,

4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

Die oben bezeichneten Berufsträger laufen also bei Begehung rechtswidriger Taten Gefahr, doppelt bestraft zu werden.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Berufsrechtliches Verfahren“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig