Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorsteuer aus der Rechnung des Anwaltes geltend gemacht werden kann.
Bei dem Geschäftsführer einer GmbH setzt dies zunächst voraus, dass die Honorarvereinbarung zwischen dem Verteidiger und der GmbH geschlossen wird. Dies setzt wiederum voraus, dass es keinen Interessenkonflikt gibt zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH. Wenn man das Thema ernst nimmt, könnte praktisch keine Gesellschaft die Verteidigerhonorare ihrer Organe (Geschäftsführer oder Aufsichtsräte) oder Angestellten zahlen. Denn ein Interessenkonflikt könnte ja theoretisch schon bestehen, wenn der persönlich Betroffene Verdächtige einen sehr hohen Kostenaufwand an Verteidigerhonoraren verursachen möchte, die Gesellschaft aber eher sparen möchte.
In der Praxis spielt das Problem des Interessenkonfliktes aber kaum eine Rolle, denn dort, wo ein Interessenkonflikt sichtbar ist, wird keine Gesellschaft auf die Idee kommen, ihrem Geschäftsführer den Verteidiger bezahlen zu wollen.
Die Übernahme der Verteidigerkosten durch die Gesellschaft setzt also letztlich voraus, dass
die Gesellschaft, der Geschäftsführer und die Angestellten diesbezüglich an einem Strang
ziehen.
In der Praxis kommt es letztlich darauf an, ob die Verteidigerkosten eine Betriebsausgabe darstellen. Strafverteidigerkosten sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten der Steuerpflichtigen veranlasst ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat. Die Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Klassischer Fall ist zum Beispiel der Vorwurf, dass der Geschäftsführer die Steuererklärung der Gesellschaft nicht oder zu spät abgegeben hat (Steuerhinterziehung durch Unterlassen). Das ist auch immer dann der Fall, wenn man davon ausgeht, dass der Geschäftsführer oder Angestellte zu Unrecht mit dem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird.
Schwieriger ist das zum Beispiel schon dann, wenn beispielsweise dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH vorgeworfen wird, er hätte seine private Urlaubsreise als Geschäftsreise zu Unrecht als Betriebsausgabe geltend gemacht. Denn dann hat der Geschäftsführer zwar die betrieblichen Steuern falsch erklärt, der Vorwurf ist aber nicht durch das berufliche, sondern durch das private Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen. Wird der Geschäftsführer oder Angestellte einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) verteidigt, halten wir jedenfalls fest, dass die Honorarvereinbarung mit der Gesellschaft selbst geschlossen werden kann. Wenn sich in diesem Fall herausstellt, dass der Vorwurf nicht ausschließlich durch das berufliche Verhalten veranlasst ist, die GmbH die Verteidigerkosten aber gezahlt hat, sind die Verteidigerkosten bei einem Gesellschaftergeschäftsführer als Gewinnverwendung, bei einem Fremdgeschäftsführer und bei einem Angestellten als Lohn zu buchen und zu versteuern. Bei einem Unternehmer, der als Einzelfirma oder Freiberufler tätig ist, wird die Honorarvereinbarung ganz einfach mit dem Beschuldigten selbst geschlossen.
Wichtig ist, dass auch dann, wenn die Verteidigerkosten nach den obigen Grundsätzen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, trotzdem die Vorsteuer aus den Rechnungen des Verteidigers nicht gezogen werden darf. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Geldstrafe oder die Geldauflage nach § 153 a StPO kann selbstverständlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Zahlungen haben Sanktionscharakter und hier gilt ein Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG.
Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerhonoraren“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.
Ihr Carsten Sewtz
Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig