Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1, Nr. 1, 2 AO).

Es geht bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung also um die Tatsachengrundlage, die man einem  Finanzamt mitteilt.

Nun enthält die Steuererklärung aber streng genommen gar keine Tatsachen, sondern Zahlen, die dem Subsumtionsergebnis des Steuerpflichtigen entsprechen.

Unter Subsumtion versteht der Jurist, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt unter einen bestimmten Paragraphen fällt, also unter diesem Paragraphen subsumiert wird.

Der Steuerpflichtige gibt zum Beispiel einen jährlichen Gewinn von 66.000,0€ an. Um zu dieser Zahl zu kommen, muss er den Gewinn vom Sachverhalt her ermitteln und ausrechnen. Er muss also zum Beispiel als Einnahme-/Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG alle Einnahmen zugrunde legen, wozu auch zum Beispiel die geldwerten Vorteile gehören, um sodann davon die Abschreibung und die sonstigen Betriebsausgaben abzuziehen.

Wie und was der Steuerpflichtige aber abschreibt und was er als Betriebsausgabe ansieht, obliegt  seiner Bewertung.

Und hier fängt das Problem an. Wenn der Steuerpflichtige seine juristische Bewertung also völlig anders vornimmt als zum Beispiel die Finanzverwaltung, wirft man ihm am Ende Steuerhinterziehung wegen Mitteilung eines verkürzten Gewinns vor.

Um einmal ein plakatives Beispiel zu wählen, meint zum Beispiel der Steuerpflichtige, der Urlaub auf Mallorca erhalte auch seine Arbeitskraft, weshalb es eine Betriebsausgabe sei. Oder er setzt seinen Anzug als Betriebsausgabe ab, weil er privat ja gar keine Anzüge trage usw., dann mag man das alles diskutieren können, aber man sollte dem Finanzamt dann eben nicht nur die eigen ermittelte Zahl mitteilen, sondern in einem Begleitschreiben mitteilen, was das Finanzamt möglicherweise anders sieht.

In unserem Beispielfall würde der Steuerpflichtige also zeitgleich mit der Übermittlung seiner Steuererklärung in einem Begleitschreiben mitteilen, dass er seine Urlaubreise oder seinen Anzug als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt hat.

Das Finanzamt wird dem dann nicht folgen und gegen den ablehnenden Bescheid kann der Steuerpflichtige in Einspruch gehen und gegen die darauffolgende Einspruchsentscheidung kann er auch noch zum Finanzgericht klagen.

Aber niemals kann dem Steuerpflichtigen der Vorwurf einer Steuerhinterziehung gemacht werden, wenn er das Finanzamt hinsichtlich des Sachverhaltes ja richtig informiert hat.

Deswegen empfiehlt sich immer ein Begleitschreiben, wenn der Steuerpflichtige sich nicht sicher ist, ob er bestimmte Kosten als Betriebsausgabe geltend machen muss oder ob er bestimmte  Einnahmen zu versteuern hat und auch bei jeder anderen steuerlich unsicheren Konstellation.

Wenn ich in Steuerstrafverfahren gegenüber der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft geltend mache, mein Mandant habe bei dieser oder jener Konstellation keinen Steuerhinterziehungsvorsatz gehabt, wird mir von der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft oft entgegengehalten, der Mandant hätte bei dieser Situation in einem Begleitschreiben deutlich machen müssen, was er seiner steuerlichen Wertung zugrunde legt. Er hätte dem Finanzamt die Tatsachen mitteilen müssen, wenn er schon so eine gewagte Konstruktion wählt.

Freilich wollen Steuerpflichtige dann, wenn sie eine besonders clevere Idee zum Steuersparen gefunden haben, die Finanzbehörden mit einem Begleitschreiben nicht auch noch mit der Nase auf das Problem stoßen. Wenn man aber das Risiko eines Steuerstrafverfahrens bei gewagten Konstruktionen oder unsicherer Rechtslage vermeiden will, ist ein Begleitschreiben zur Steuererklärung zur Vermeidung des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung sehr zu empfehlen.

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Begleitschreiben zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung“ erhalten.

Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig