Bargeld führt gegenüber dem Finanzamt sofort zu Problemen, wenn das Finanzamt von
Bargeld des Mandanten erfährt. Ich nehme mal ein typisches Beispiel aus der Praxis:

Bei einem Gewerbetreibenden gibt es eine Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer stellt
fest, dass auf dem Betriebskonto größere Bargeldeinzahlungen getätigt worden sind.

Der Betriebsprüfer geht jetzt automatisch davon aus, dass es sich um auf das Konto
eingezahltes Schwarzgeld handelt. Das sagt er natürlich nicht offen. Er fordert den
Steuerpflichtigen einfach gem. § 90 Abs. 1 S. 1 zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
Sachverhaltes auf. Der Steuerpflichtige soll mitteilen, woher er das eingezahlte Bargeld
hat. Verweigert der Steuerpflichtige die Mitwirkung, darf das Finanzamt in ständiger
Rechtsprechung negative Schlüsse aus diesem Verhalten ziehen, diese Gelder also
besteuern.

Spannend wird es, wenn der Steuerpflichtige dem Betriebsprüfer eine Erklärung liefert,
diese Antwort dem Betriebsprüfer aber nicht gefällt, z. B., weil das Bargeld nach dieser
Auskunft nicht steuerbar ist.

In diesen Fällen wird der Betriebsprüfer den Steuerpflichtigen auffordern, seine
Behauptungen zu beweisen. Beweisen lassen sich die Sachverhalte häufig aber nicht,
zumal dann, wenn die Sachverhalte lange her sind. Stellen Sie sich zum Beispiel vor,
ein Gewerbetreibender hat immer schon gern Bargeld zu Hause aufbewahrt. Im Laufe
von Jahrzehnten kann da schon einiges ganz legal zusammenkommen. Aber wie will
man diese Hunderte von Einzelsachverhalten, die alle lange in der Vergangenheit liegen
und über die man keine Aufzeichnungen hat, auch beweisen?

Die Frage ist nun, wem die fehlende Beweisbarkeit „auf die Füße fällt“.

Hier sind meines Erachtens zwei Ausgangslagen voneinander zu unterscheiden, die
dann auch zu verschiedenen Ergebnissen führen.

Ist die Buchhaltung des Mandanten an sich fehlerfrei und nicht widerlegt, kann das
Finanzamt nur hinzuschätzen, wenn das Finanzamt beweist, dass die formal richtig
aussehende Buchführung inhaltlich falsch ist. Das Finanzamt muss also beweisen, dass
das Bargeld zu Unrecht in der Buchführung nicht erfasst ist. Dafür reicht meines
Erachtens nicht aus, die Sachverhaltsangaben des Mandanten einfach nicht zu glauben.
Einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht kann man dem Mandanten nicht vorwerfen,
weil er schließlich Auskunft gegeben hat.

Anders ist das aber zu beurteilen, wenn die ordnungsgemäßen Regeln der Buchführung
bei dem Mandanten nicht eingehalten worden sind. Dann ist ohnehin nach § 162 AO die
Schätzungsbefugnis des Finanzamtes gegeben. Jetzt ist die Hinzuschätzung des
eingezahlten Bargeldes nur noch eine neben vielen anderen in Frage kommenden
Schätzungsmethoden, welche die Höhe der Hinzuschätzung betrifft. ​                                                    Bei der Schätzungshöhe ist das Finanzamt relativ frei.

Das Ergebnis der Hinzuschätzung muss sich an den bekannten Tatsachen orientieren
und es muss möglich sein. In diesem Zusammenhang kann das Finanzamt aufgrund der
Tatsache der Bargeldeinzahlungen im Wege der Schätzung einfach davon ausgehen,
dass die eingezahlten Beträge hinzugerechnet werden müssen, um zu einer
zutreffenden Besteuerung zu kommen. Gegen die Höhe der so erfolgten Zuschätzung
kann der Steuerpflichtige nicht einwenden, dass man auch anders hinzuschätzen
könnte. Er kann die in zulässiger Weise erfolgte Schätzung des Finanzamtes nur
erfolgreich angreifen, wenn er beweisen kann, dass die gewählte Schätzungsmethode
des Finanzamtes unzutreffend sein muss. Er muss also beweisen, dass in unserem
Beispielsfall das Bargeld nicht aus zu versteuernden Einkünften resultiert.

Die Frage der Beweislast hängt also meines Erachtens davon ab, in welchem
Fahrwasser man sich befindet. Wenn keine anderen Schätzungsgründe gegeben sind
und das Finanzamt die Einlassung des Mandanten zu dem Bargeld nicht widerlegen
kann, muss das Bargeld unversteuert bleiben.

Ist der Mandant hinsichtlich seiner Geschichte zur Herkunft des Bargeldes aber
widerlegt worden oder sind seine Einnahmen schon aus anderen Gründen zu schätzen,
weil er z. B. gegen die Regeln der Buchführung verstoßen hat oder weil man ihm
ohnehin schon Steuerhinterziehung nachgewiesen hat, dann obliegt ihm die Beweislast,
dass das Bargeld aus einer nicht steuerbaren Quelle oder vielleicht aus einer steuerlich
verjährten Quelle resultiert.

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Bargeld“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig