Sehr häufig werde ich gefragt, ob zum Beispiel die Ehefrau für die Steuerschulden ihres Ehemannes in Anspruch genommen werden kann.

Viele denken, sie müssten deswegen Gütertrennung vereinbaren.

Diese Bedenken sind vollkommen unbegründet.

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt der gesetzlich vertypte Ehevertrag, wie er sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt. Es handelt sich dann um eine Zugewinngemeinschaft und auch in einer Zugewinngemeinschaft hat man Gütertrennung. Das heißt, was der Mann in der Ehezeit erwirbt, gehört dem Mann und was die Frau in der Ehezeit erwirbt, gehört der Frau. Nur im Fall der Scheidung findet ein Ausgleich des Zugewinns statt. Das heißt, dass der, der mehr Vermögen in der Ehezeit erworben hat, dem Ehepartner im Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich schuldet, was der Hälfte seines Zugewinns in der Ehezeit entspricht.

Aber es ist von vornherein so, dass man nicht in das Vermögen der Ehefrau vollstrecken kann, wenn der Ehemann Steuerschulden hat.

Aber was ist mit der gemeinsamen Veranlagung?

Eheleute können (müssen nicht) sich gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. In diesem Fall werden vereinfacht gesprochen die beiderseitigen Einkommen addiert, die beiderseitigen Freibeträge und Werbungskosten abgezogen und es wird eine gemeinsame Steuerschuld festgesetzt, die beide Eheleute als Gesamtschuldner schulden.

Im ersten Schritt sieht es also schon so aus, als wenn zum Beispiel die Ehefrau bei gemeinsamer Veranlagung die Steuerschulden ihres Ehemannes begleichen muss. Das ist aber nicht der Fall, wenn man einen einzigen Satz an das Finanzamt schreibt:

„Ich beantrage die Aufteilung der Steuerschuld.“

Denn die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten führt im ersten Schritt zu einer Gesamtschuld. Das heißt, jeder der Eheleute kann auf die gesamten Steuern in Anspruch genommen werden und man kann deswegen auch wegen der gesamten Steuerschulden in jedes einzelne Vermögen des Mannes oder der Frau vollstrecken.

Wird aber mit dem obigen Satz die Aufteilung der Steuerschuld beantragt, wird dieser Grundsatz durchbrochen. Dann wird im Nachhinein aus der Gesamtschuld wieder eine Einzelschuld der einzelnen Eheleute gemacht. Die Folge ist, dass man in obigem Beispielsfall die Steuerschulden des Mannes nicht mehr gegen die Frau vollstrecken kann.

Dieser Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist nicht einmal mit Kosten verbunden. Im Fall eines solchen Antrages teilt das Finanzamt aus der ursprünglich gemeinsamen Steuererklärung auf, welche Steuern gegen den Mann und welche Steuern gegen die Frau festzusetzen sind. Jeder haftet dann nur noch für seine eigenen Steuern.

Das geht natürlich nicht mehr, nachdem die Steuern vollstreckt oder sonstwie beglichen sind.

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Aufteilung der Steuerschuld“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig