Der Antrag auf schlichte Änderung ist ein kostengünstiger Tipp, um eine finanzgerichtliche Klage und die damit verbundenen Kosten zu sparen.

Bevor ich diesen erläutere, muss ich erst einmal kurz auf den Rechtsweg des Besteuerungsverfahrens eingehen.

Das Finanzamt legt die steuerlichen Verhältnisse durch Steuerbescheid fest. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheides kann Einspruch eingelegt werden. Dann beschäftigt sich die Einspruchsstelle mit dem Steuerbescheid und erlässt eine Einspruchsentscheidung.

Gegen die Einspruchsentscheidung steht dann grundsätzlich nur noch der Rechtsweg der Klage zum Finanzgericht offen.

Von diesem Rechtsweg, dass man gegen eine Einspruchsentscheidung nur noch mit einer finanzgerichtlichen Klage ankommt, macht der Antrag auf schlichte Änderung eine Ausnahme. Dieser ist in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) AO explizit geregelt. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt und er einen entsprechenden Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt hat.

Wichtig zum Verständnis ist, dass man mit dem Antrag auf schlichte Änderung keinen Erfolg hat mit einem Sachverhalt, der in der Einspruchsentscheidung explizit erwähnt wird und über den entschieden worden ist. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einspruchsentscheidung nach dem Gesetzeszweck grundsätzlich eine abschließende Entscheidung des Finanzamtes darstellt, so dass Tat- und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, regelmäßig nicht wegen eines zweiten Rechtswegs im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung zur sachlichen Überprüfung gestellt werden kann.

Mit dem Antrag auf schlichte Änderung können also nur Aspekte zur Überprüfung gestellt werden, die in der Einspruchsentscheidung noch nicht diskutiert worden sind.

Ganz wichtig ist, dass in dem Antrag auf schlichte Änderung ganz konkret beantragt werden muss, was geändert werden soll. Nur über diesen Gegenstand, den der Steuerpflichtige im Rahmen dieses Antrages noch einbringt, wird im Rahmen des Antrags auf schlichte Änderung entschieden. Alle anderen Aspekte, die einem vielleicht später noch einfallen, kann man nicht mehr hinterher schieben. Dem steht die Rechtskraft der Einspruchsentscheidung.

Eine weitere Ausnahme von der Zulässigkeit des Antrags auf schlichte Änderung und eines damit einhergehenden Sachvortrages bildet § 364 b) Abs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt dem Einspruchsführer eine Frist setzen zur Angabe von Tatsachen. Nach Ablauf dieser Frist werden vorgebrachte Tatsachen nicht mehr berücksichtigt, also auch nicht im Rahmen eines Antrages auf schlichte Änderung.

 

Ich hoffe, Sie konnten mit meinem Beitrag einen Einblick zum Thema „Antrag auf schlichte Änderung“ erhalten. Melden Sie sich gern, wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie Rückfragen haben.

Ihr Carsten Sewtz

Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig