Herzlich Willkommen,
ich bin Carsten Sewtz, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht aus Leipzig. Als Ihr Steuerstrafverteidiger möchte ich heute eine Frage klären, die immer wieder aufkommt: Kann man Geldstrafen oder Geldauflagen steuerlich absetzen?
Diese Frage mag auf den ersten Blick vielleicht trivial klingen, aber sie ist es nicht. Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen Geldstrafen und Geldauflagen, wenn es um die steuerliche Behandlung geht. Lassen Sie uns das einmal genau unter die Lupe nehmen.
Inhaltsverzeichnis
- Geldstrafen – Klare Regelung im Einkommensteuergesetz
- Schwieriger zu beurteilen: Geldauflagen nach § 153a StPO
- Zahlen, die beeindrucken: Geldauflagen im Jahr 2022
- Schadenswiedergutmachung – Der Schlüssel zur steuerlichen Anerkennung
- Fazit: Geldstrafe oder Geldauflage – der Unterschied zählt!
- Warum eine professionelle Beratung entscheidend ist
Geldstrafen – Klare Regelung im Einkommensteuergesetz
Beginnen wir mit den Geldstrafen. Hier ist die Rechtslage eindeutig: Geldstrafen sind nicht steuerlich absetzbar. Dies ergibt sich aus dem § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gesetzgeber hat hier ein klares Abzugsverbot festgelegt, das darauf abzielt, die steuerliche Berücksichtigung von Sanktionen zu verhindern, die aufgrund strafbaren Verhaltens auferlegt werden.
Ganz gleich, ob es sich um eine Strafe im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens, eine Ordnungswidrigkeit oder eine andere Form der strafrechtlichen Sanktion handelt: Geldstrafen sind von der Absetzbarkeit ausgeschlossen. Dies unterstreicht auch die moralische und rechtliche Botschaft des Gesetzgebers, dass Sanktionen nicht durch steuerliche Vorteile abgemildert werden sollen.
Schwieriger zu beurteilen: Geldauflagen nach § 153a StPO
Interessanter wird es bei der Frage, ob Geldauflagen steuerlich absetzbar sind. Hier handelt es sich um eine Grauzone, die nicht so eindeutig geregelt ist wie bei Geldstrafen. Eine Geldauflage kann im Rahmen einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) auferlegt werden.
Diese Einstellungsnorm hat sich in der Praxis als äußerst wertvolles Instrument erwiesen, insbesondere bei kleineren und mittleren Steuerhinterziehungstaten. Man könnte sagen, sie ist die sprichwörtliche „Eierlegende Wollmilchsau“, da sie sowohl den Beschuldigten als auch den Strafverfolgungsbehörden Vorteile bietet.
Welche Vorteile diese Einstellungsnorm mit sich bringt und welche Überlegungen auch von Seiten der Steuerfahndung bei der Einstellung eines Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemacht werden, habe ich bereits in einem eigenen Blogbeitrag ausführlich erläutert. (Link zum Beitrag zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO).
Zahlen, die beeindrucken: Geldauflagen im Jahr 2022
Die Bedeutung dieser Verfahrensregelung wird durch die Statistik deutlich. Im Jahr 2022 wurden von den Bußgeld- und Strafsachenstellen in Deutschland insgesamt 45.544 Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung rechtskräftig abgeschlossen. Von diesen Fällen wurden 11.463 Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Insgesamt belief sich die Höhe dieser Geldauflagen auf beeindruckende 40,7 Millionen Euro.
Diese Zahlen zeigen nicht nur, wie häufig diese Möglichkeit genutzt wird, sondern auch, wie effektiv und flexibel sie in der Praxis angewandt wird. Doch die Frage bleibt: Kann eine solche Geldauflage steuerlich abgesetzt werden.
Grundsätzlich unterliegen Geldauflagen demselben Abzugsverbot wie Geldstrafen, wenn sie Strafcharakter haben. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 12 Abs. 4 EStG.
Doch hier kommt ein entscheidender Unterschied ins Spiel: Wenn eine Geldauflage ausdrücklich als Schadenswiedergutmachung definiert ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Unterschied ist von großer praktischer Bedeutung.
Schadenswiedergutmachung – Der Schlüssel zur steuerlichen Anerkennung
Der entscheidende Punkt ist die klare Formulierung und Dokumentation der Geldauflage. Wenn die Zahlung einer Geldauflage in Betracht kommt und diese dazu dient, einen Schaden wiedergutzumachen, muss diese Funktion explizit in der Einstellungsformel festgehalten werden.
Eine bloße Zahlung ohne eine solche Definition wird von den Finanzbehörden in der Regel nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Deshalb ist es wichtig, dass der Verteidiger bei der Formulierung der Einstellungsvereinbarung darauf achtet, dass die Schadenswiedergutmachung klar benannt wird.
In der Praxis kann eine korrekt als Schadenswiedergutmachung deklarierte Geldauflage die steuerliche Belastung erheblich reduzieren. Bei einem Spitzensteuersatz kann die finanzielle Belastung nahezu halbiert werden, was für viele Betroffene eine deutliche Entlastung darstellt.
Doch Vorsicht ist geboten: Die steuerliche Absetzbarkeit hängt von einer sorgfältigen rechtlichen und dokumentarischen Bearbeitung ab. Fehler oder unklare Formulierungen können dazu führen, dass die Finanzbehörden die Absetzbarkeit ablehnen.
Wenn die Geldauflage nicht als Schadenswiedergutmachung anerkannt wird, bleibt sie steuerlich nicht absetzbar. Das bedeutet, dass Sie die volle finanzielle Belastung tragen müssen.
In solchen Fällen bleibt nur, den Betrag als notwendige Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung zu akzeptieren – auch wenn dies ärgerlich sein mag.
Fazit: Geldstrafe oder Geldauflage – der Unterschied zählt!
Geldstrafen: Sind nie steuerlich absetzbar.
Geldauflagen: Können unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden – wenn sie als Schadenswiedergutmachung definiert sind.
Die steuerliche Behandlung hängt also von den Details ab – und von der Qualität der Beratung, die Sie in Anspruch nehmen.
Warum eine professionelle Beratung entscheidend ist
Herzlichst,
Ihr Carsten Sewtz
Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht aus Leipzig