Lex Beckham und Wegzugsbesteuerung

Die Boomer gehen in Rente und viele zieht es in den Süden, insbesondere nach Spanien.

Und ausgerechnet Spanien hat mit der Lex Beckham seit dem 01.01.2023 eine sehr interessante steuerliche Option geschaffen, wie man einerseits seine Lohneinkünfte bis 600.000,00 € nur noch mit 24 % besteuern muss, andererseits aber auch die deutsche Wegzugsbesteuerung vermeidet.

Die Lex Beckham wurde nach dem berühmten Fußballer benannt, der keine Lust hatte, seine Millioneneinkünfte in Spanien mit 50 % besteuern zu lassen. Da traf es sich gut, dass der spanische Gesetzgeber ein nach Beckham benanntes Optionsrecht schuf, nach der natürliche Personen, die grundsätzlich in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig wären, für eine Übergangszeit von fünf Jahren nicht als in Spanien ansässig gelten.

Das hat eine enorme Auswirkung auf die Steuerbelastung aus Lohneinkünften, da die Lex Beckham eine Flatrate-Steuer von 24 % bis 600.000,00 € Einkünfte pro Jahr beinhaltet.

Noch entscheidender wird für die meisten die Vermeidung der Deutschen Wegzugssteuer nach § 6 Außensteuergesetz sein.

Bekanntlich besteuert der deutsche Fiskus die stillen Reserven an deutschen Kapitalgesellschaften bei einem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht so, als hätte die natürliche Person, die ins Ausland verzogen ist, ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert. Mit der Wegzugsbesteuerung wird also ein fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert.

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Wertzuwächse einer GmbH zu besteuern, die in der Zeit angefallen sind, als der deutsche Staat das Besteuerungsrecht an der Kapitalgesellschaft hatte. Verliert der deutsche Fiskus an diesen Wertzuwächsen sein Besteuerungsrecht, greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz.

Ich gebe hierzu ein einfaches Beispiel, um das zu verdeutlichen.

Sie haben als natürliche Person eine GmbH und haben mit und in dieser GmbH Werte geschaffen, zum Beispiel Grundstücke erworben, Maschinen etc.

Des Weiteren haben Sie sich immer nur ein kleines Gehalt gezahlt und die jährlichen Gewinne in der GmbH gelassen. Dann haben Sie die GmbH praktisch wie ein Sparschwein benutzt, und wenn Sie dieses Sparschwein irgendwann einmal in Deutschland „schlachten“ würden, also irgendwann die Gewinne an sich selbst auskehren, müssten Sie die Gewinne in Deutschland versteuern.

Und mit der Wegzugsbesteuerung soll verhindert werden, dass die Wertzuwächse aus der Zeit, in der Deutschland das Besteuerungsrecht hatte, letztlich im Ausland realisiert und besteuert werden.

Freilich kann die Wegzugsbesteuerung so manchen Auswanderwilligen davon abhalten, seinen Lebensabend im südlichen Ausland zu verbringen, denn wer zahlt schon gerne Steuern auf eine rein fiktive Veräußerung.

Und genau hier bietet die Lex Beckham einen Ausweg.

Wenn Sie nach Spanien ziehen und die Option der Lex Beckham ziehen, werden Sie in Spanien wie ein Nichtansässiger steuerlich behandelt, obwohl Sie dort ansässig sind.
Gleichzeitig müssen Sie Ihren deutschen Wohnsitz behalten, denn die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an den Wohnsitz (§ 8 AO) oder an den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO).

Solange Sie also einen Wohnsitz in Deutschland haben und solange Sie gleichzeitig in Spanien wohnend von der Lex Beckham Gebrauch machen, greift die Wegzugsbesteuerung nicht.

Um den Wohnsitz zu behalten, müssen Sie nicht länger als 183 Tage in Deutschland sein. Sie müssen nur eine Wohnung in Deutschland unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird.

In der Regel haben Personen, die das betrifft, ein Einfamilienhaus. Solange das Einfamilienhaus mehrfach im Jahr aufgesucht wird und als Wohnung eingerichtet bleibt und nicht zum Beispiel vermietet wird, behält man seinen Wohnsitz in Deutschland auch dann, wenn man sich die überwiegende Zeit in Spanien aufhält.

Die Lex Beckham gibt Ihnen jetzt 5 Jahre die Gelegenheit, durch eine steuerliche Gestaltung die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden. Dies geht zum Beispiel durch die Zwischenschaltung einer GmbH und Co. KG, wodurch die Anteile an der Kapitalgesellschaft gewerblich werden.

Teilen Sie den Beitrag:

Bild Carsten Sewtz - Anwalt für Steuerstrafrecht
Carsten Sewtz – Anwalt für Steuerstrafrecht

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf
Kostenfrei & unverbindlich

Verwenden Sie mein Kontaktformular, um mir eine Nachricht zu senden.
Ich werde mich umgehend bei Ihnen zurück melden.

Nachricht senden

5 + 13 =

Kontakt

Carsten Sewtz
Leipzig Steuerstrafverteidiger

Humboldtstr. 2
04105 Leipzig

0341 47 73 987

sewtz@leipzig-steuerstrafverteidiger.de